Tools:
Update via:
Änderung § 24 HebG vom 07.12.2007
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 18 HeilbAnerkRUG am 7. Dezember 2007 und Änderungshistorie des HebGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 24 HebG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 07.12.2007 geltenden Fassung | § 24 HebG n.F. (neue Fassung) in der am 07.12.2007 geltenden Fassung durch Artikel 18 G. v. 02.12.2007 BGBl. I S. 2686 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 24 | |
(1) Die Entscheidung nach § 2 Abs. 1 trifft die zuständige Behörde des Landes, in dem der Antragsteller die Prüfung abgelegt hat. (2) Die Entscheidung über die Anrechnung einer Ausbildung nach § 8 trifft die zuständige Behörde des Landes, in dem der Antragsteller an einer Ausbildung teilnehmen will. | |
(Text alte Fassung) | (Text neue Fassung) (2a) Die Meldung nach § 22 Abs. 2 und 3 nimmt die zuständige Behörde des Landes entgegen, in dem die Dienstleistung erbracht werden soll oder erbracht worden ist. Sie fordert die Informationen nach § 22a Satz 1 an. Die Informationen nach § 22a Satz 2 werden durch die zuständige Behörde des Landes übermittelt, in dem der Beruf der Hebamme ausgeübt wird oder zuletzt ausgeübt worden ist. Die Unterrichtung des Herkunftsmitgliedstaats gemäß § 22b erfolgt durch die zuständige Behörde des Landes, in dem die Dienstleistung erbracht wird oder erbracht worden ist. Die Bescheinigungen nach § 22 Abs. 4 stellt die zuständige Behörde des Landes aus, in dem der Antragsteller den Beruf der Hebamme ausübt. |
(3) Die Länder bestimmen die zur Durchführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/5315/al9316-0.htm