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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2019 aufgehoben
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§ 4 - Hebammengesetz (HebG)
G. v. 04.06.1985 BGBl. I S. 902; aufgehoben durch Artikel 5 G. v. 22.11.2019 BGBl. I S. 1759
Geltung ab 01.07.1985; FNA: 2124-14 Hebammen und Heilhilfsberufe
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Geltung ab 01.07.1985; FNA: 2124-14 Hebammen und Heilhilfsberufe
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II. Abschnitt Vorbehaltene Tätigkeiten
§ 4
§ 4 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) 1Zur Leistung von Geburtshilfe sind, abgesehen von Notfällen, außer Ärztinnen und Ärzten nur Personen mit einer Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung "Hebamme" oder "Entbindungspfleger" sowie Dienstleistungserbringer im Sinne des § 1 Abs. 2 berechtigt. 2Die Ärztin und der Arzt sind verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, daß bei einer Entbindung eine Hebamme oder ein Entbindungspfleger zugezogen wird.
(2) Geburtshilfe im Sinne des Absatzes 1 umfaßt Überwachung des Geburtsvorgangs von Beginn der Wehen an, Hilfe bei der Geburt und Überwachung des Wochenbettverlaufs.
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