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IX. Abschnitt - Hebammengesetz (HebG)


IX. Abschnitt Übergangsvorschriften

§ 27



(1) Eine im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes wirksame Anerkennung als Hebamme nach § 6 des Hebammengesetzes in der in § 33 Satz 2 Nr. 1 bezeichneten Fassung und ein durch § 23 des Hebammengesetzes der Anerkennung nach § 6 des Hebammengesetzes gleichgestelltes Prüfungszeugnis nach § 30 Abs. 3 der Gewerbeordnung gelten als Erlaubnis nach § 1 Abs. 1.

(2) Eine vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnene Ausbildung als Hebamme wird nach den bisher geltenden Vorschriften abgeschlossen. Nach Abschluß der Ausbildung erhält der Antragsteller, wenn die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 2 und 3 vorliegen, eine Erlaubnis nach § 1 Abs. 1.


§ 27a



(1) Eine vor dem Wirksamwerden des Beitritts nach den Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik erteilte Erlaubnis als Hebamme gilt als Erlaubnis nach § 1 Abs. 1.

(2) Eine vor dem Wirksamwerden des Beitritts nach den Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik begonnene Ausbildung als Hebamme wird nach diesen Vorschriften abgeschlossen. Nach Abschluß der Ausbildung erhält der Antragsteller, wenn die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 2 und 3 vorliegen, eine Erlaubnis nach § 1 Abs. 1.


§ 28



(1) Antragstellern, die die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 erfüllen und eine Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 auf Grund der Vorlage eines Ausbildungsnachweises beantragen,

1.
der von der früheren Tschechoslowakei verliehen wurde und die Aufnahme des Berufs der Hebamme gestattet oder aus dem hervorgeht, dass die Ausbildung zum Beruf der Hebamme im Falle der Tschechischen Republik oder der Slowakei vor dem 1. Januar 1993 begonnen wurde, oder

2.
der von der früheren Sowjetunion verliehen wurde und die Aufnahme des Berufs der Hebamme gestattet oder aus dem hervorgeht, dass die Ausbildung zum Beruf der Hebamme im Falle Estlands vor dem 20. August 1991, im Falle Lettlands vor dem 21. August 1991, im Falle Litauens vor dem 11. März 1990 begonnen wurde, oder

3.
der vom früheren Jugoslawien verliehen wurde und die Aufnahme des Berufs der Hebamme gestattet oder aus dem hervorgeht, dass die Ausbildung zum Beruf der Hebamme im Falle Sloweniens vor dem 25. Juni 1991 begonnen wurde,

ist die Erlaubnis zu erteilen, wenn die zuständigen Behörden der jeweiligen Mitgliedstaaten bescheinigen, dass dieser Ausbildungsnachweis hinsichtlich der Aufnahme und Ausübung des Berufs der Hebamme in ihrem Hoheitsgebiet die gleiche Gültigkeit hat wie der von ihnen verliehene Ausbildungsnachweis, und eine von den gleichen Behörden ausgestellte Bescheinigung darüber vorgelegt wird, dass die betreffende Person in den fünf Jahren vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre ununterbrochen tatsächlich und rechtmäßig die Tätigkeit als Hebamme in ihrem Hoheitsgebiet ausgeübt hat.

(2) Antragstellern, die die Voraussetzungen nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 erfüllen und die eine Erlaubnis nach § 1 Absatz 1 auf Grund der Vorlage eines Ausbildungsnachweises beantragen, der in Polen für Hebammen verliehen worden ist, deren Ausbildung vor dem 1. Mai 2004 abgeschlossen wurde und den Mindestanforderungen an die Berufsausbildung gemäß Artikel 40 der Richtlinie 2005/36/EG nicht genügte, ist die Erlaubnis zu erteilen, wenn dem Ausbildungsnachweis ein Bakkalaureat-Diplom beigefügt ist, das auf der Grundlage eines Aufstiegsfortbildungsprogramms erworben wurde, das in einem der in Artikel 43 Absatz 4 Buchstabe b Ziffer i oder Ziffer ii der Richtlinie 2005/36/EG genannten Gesetze enthalten ist.

(3) (aufgehoben)

(4) Antragstellern, die die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 erfüllen und die eine Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 auf Grund der Vorlage eines Ausbildungsnachweises für Hebammen (asistent medical obstetrică-ginecologie/Krankenschwester oder Krankenpfleger für Frauenheilkunde und Geburtshilfe) beantragen, der von Rumänien vor dem 1. Januar 2007 verliehen wurde und den Mindestanforderungen des Artikels 40 der Richtlinie 2005/36/EG nicht genügt, ist die Erlaubnis zu erteilen, wenn sie eine Bescheinigung vorlegen, aus der hervorgeht, dass sie in den sieben Jahren vor dem Tag der Ausstellung der Bescheinigung mindestens fünf Jahre ohne Unterbrechung tatsächlich und rechtmäßig die Tätigkeiten einer Hebamme ausgeübt haben.

(5) Antragstellern, die nicht unter die Absätze 1 bis 4 fallen, die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 erfüllen und die eine Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 auf Grund der Vorlage eines vor dem nach § 2 Abs. 3 Satz 1 oder Satz 2 in Verbindung mit der Anlage zu diesem Gesetz genannten Stichtag ausgestellten Ausbildungsnachweises eines der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union beantragen, ist die Erlaubnis zu erteilen, auch wenn dieser Ausbildungsnachweis nicht alle Anforderungen an die Ausbildung nach Artikel 40 der Richtlinie 2005/36/EG erfüllt, sofern dem Antrag eine Bescheinigung darüber beigefügt ist, dass der Inhaber während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang ununterbrochen tatsächlich und rechtmäßig den Beruf der Hebamme ausgeübt hat.

(6) Bei Antragstellern, für die einer der Absätze 1 bis 5 gilt und die die dort genannten Voraussetzungen mit Ausnahme der geforderten Dauer der Berufserfahrung erfüllen, wird das Anerkennungsverfahren gemäß § 2 Absatz 2a durchgeführt.

(7) 1Bei Antragstellern, die die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 erfüllen, eine Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 beantragen und einen im Anhang zu diesem Gesetz aufgeführten Ausbildungsnachweis vorlegen, der nach dem dort genannten Stichtag ausgestellt wurde, ist für die Erteilung der Erlaubnis zusätzlich eine Bescheinigung von den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats darüber zu verlangen, dass der Inhaber der Bescheinigung nach Erhalt des Ausbildungsnachweises

1.
zwei Jahre im Falle einer Hebammenausbildung, die nicht den Besitz eines Diploms, Prüfungszeugnisses oder sonstigen Befähigungsnachweises voraussetzt, der zum Besuch von Universitäten oder Hochschulen berechtigt oder, in Ermangelung dessen, einen gleichwertigen Kenntnisstand garantiert oder

2.
ein Jahr im Falle einer Hebammenausbildung von mindestens 18 Monaten oder 3.000 Stunden auf Vollzeitbasis, die den Besitz eines in Anhang V Nummer 5.2.2 der Richtlinie 2005/36/EG genannten Ausbildungsnachweises der Krankenschwester und des Krankenpflegers, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, voraussetzt,

als Hebamme in zufriedenstellender Weise alle mit dem Beruf einer Hebamme verbundenen Tätigkeiten in einem Krankenhaus oder in einer Einrichtung des Gesundheitswesens, die im Hinblick auf diesen Zweck anerkannt worden ist, ausgeübt hat. 2Für Antragsteller, die eine Hebammenausbildung von mindestens zwei Jahren oder 3.600 Stunden auf Vollzeitbasis, die den Besitz eines in Anhang V Nummer 5.2.2 der Richtlinie 2005/36/EG genannten Ausbildungsnachweises der Krankenschwester und des Krankenpflegers, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, voraussetzt, abgeleistet haben, gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass eine zusätzliche Bescheinigung über eine berufliche Tätigkeit im Beruf der Hebamme nicht erforderlich ist.




§ 29



(1) Eine im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes wirksame Niederlassungserlaubnis nach § 10 des Hebammengesetzes in der in § 33 Satz 2 Nr. 1 bezeichneten Fassung gilt weiter. Sie erlischt mit Ablauf des Tages, an dem die Inhaberin der Erlaubnis das 70. Lebensjahr vollendet.

(2) Eine Niederlassungserlaubnis ist zu widerrufen, wenn die Hebamme ihren Beruf auf Grund eines Arbeitsvertrages in Krankenhäusern ausübt; sie kann widerrufen werden, wenn die Hebamme in den letzten drei Jahren weniger als zehn Geburtshilfen geleistet hat und die Geburtshilfe in dem zugewiesenen Bezirk anderweitig ausreichend sichergestellt ist.

(3) Die Niederlassungserlaubnis darf nicht vor Ablauf von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes widerrufen werden.


§ 30



(1) Eine Anerkennung als Wochenpflegerin nach § 1 Abs. 2 der Verordnung über Wochenpflegerinnen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2124-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 18. April 1975 (BGBl. I S. 967), und eine durch § 8 dieser Verordnung gleichgestellte Anerkennung gelten weiter.

(2) Eine vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnene Ausbildung als Wochenpflegerin wird nach den bisher geltenden Vorschriften abgeschlossen. Nach Abschluß der Ausbildung erhält die Antragstellerin eine Anerkennung nach diesen Vorschriften.