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Synopse aller Änderungen des HebG am 03.10.2009
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 3. Oktober 2009 durch Artikel 2 des ModellKlG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des HebG.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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HebG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 03.10.2009 geltenden Fassung | HebG n.F. (neue Fassung) in der am 03.10.2009 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 25.09.2009 BGBl. I S. 3158 |
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Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) Eingangsformel I. Abschnitt Erlaubnis § 1 § 2 § 2a § 3 II. Abschnitt Vorbehaltene Tätigkeiten § 4 III. Abschnitt Ausbildung § 5 § 6 § 7 § 8 § 9 § 10 IV. Abschnitt Ausbildungsverhältnis § 11 § 12 § 13 § 14 § 15 § 16 § 17 § 18 § 19 § 20 | |
(Text alte Fassung) | (Text neue Fassung) § 20a |
§ 21 V. Abschnitt Erbringen von Dienstleistungen, zwischenstaatliche Verträge § 22 § 22a § 22b § 23 VI. Abschnitt Zuständigkeiten § 24 VII. Abschnitt Bußgeldvorschriften § 25 VIII. Abschnitt Anwendung des Berufsbildungsgesetzes § 26 IX. Abschnitt Übergangsvorschriften § 27 § 27a § 28 § 29 § 30 IXa. Abschnitt Überleitungsregelung aus Anlaß der Herstellung der Einheit Deutschlands § 30a X. Abschnitt Schlußvorschriften § 31 § 32 § 33 Anlage (zu § 2 Abs. 2 Satz 1) | |
§ 6 | |
(1) Die Ausbildung für Hebammen und Entbindungspfleger schließt mit der staatlichen Prüfung ab und dauert unabhängig vom Zeitpunkt der staatlichen Prüfung drei Jahre. Sie besteht aus theoretischem und praktischem Unterricht und einer praktischen Ausbildung. Unterricht und praktische Ausbildung werden in staatlich anerkannten Hebammenschulen an Krankenhäusern vermittelt. (2) Hebammenschulen sind als geeignet für die Ausbildung nach Absatz 1 staatlich anzuerkennen, wenn sie | (1) 1 Die Ausbildung für Hebammen und Entbindungspfleger schließt mit der staatlichen Prüfung ab und dauert unabhängig vom Zeitpunkt der staatlichen Prüfung drei Jahre. 2 Sie besteht aus theoretischem und praktischem Unterricht und einer praktischen Ausbildung. 3 Unterricht und praktische Ausbildung werden in staatlich anerkannten Hebammenschulen an Krankenhäusern vermittelt. (2) 1 Hebammenschulen sind als geeignet für die Ausbildung nach Absatz 1 staatlich anzuerkennen, wenn sie |
1. von einer Lehrhebamme oder einem Lehrentbindungspfleger oder gemeinsam von einer Ärztin oder einem Arzt und einer Lehrhebamme oder einem Lehrentbindungspfleger geleitet werden, 2. über eine im Verhältnis zur Zahl der Ausbildungsplätze ausreichende Zahl von Lehrhebammen oder Lehrentbindungspflegern sowie an der Ausbildung mitwirkende Ärztinnen oder Ärzte und sonstige Fachkräfte verfügen, 3. die erforderlichen Räume und Einrichtungen für den Unterricht besitzen, 4. mit einem Krankenhaus verbunden sind, das die Durchführung der praktischen Ausbildung nach der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Hebammen und Entbindungspfleger durch Hebammen oder Entbindungspfleger im Krankenhaus gewährleistet. | |
Teile der praktischen Ausbildung können, sofern das Ausbildungsziel es zuläßt oder darüber hinaus erfordert, auch in einer Einrichtung durchgeführt werden, die von der zuständigen Behörde zur Ausbildung ermächtigt ist. | 2 Teile der praktischen Ausbildung können, sofern das Ausbildungsziel es zuläßt oder darüber hinaus erfordert, auch in einer Einrichtung durchgeführt werden, die von der zuständigen Behörde zur Ausbildung ermächtigt ist. (3) 1 Zur Erprobung von Ausbildungsangeboten, die der Weiterentwicklung des Hebammenberufs unter Berücksichtigung der berufsfeldspezifischen Anforderungen sowie moderner berufspädagogischer Erkenntnisse dienen sollen, können die Länder von Absatz 1 Satz 3 abweichen. 2 Abweichungen von der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Hebammen und Entbindungspfleger sind nur zulässig, soweit sie den theoretischen und praktischen Unterricht in § 1 Absatz 1 Satz 1 sowie die Anlage 1 der Verordnung betreffen. 3 Im Übrigen gilt die Verordnung unverändert mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Schule die Hochschule tritt. 4 Dabei haben die Hochschulen die praktische Ausbildung im Rahmen einer Regelung mit Krankenhäusern sicherzustellen. 5 Durch die Erprobung darf das Erreichen des Ausbildungsziels nicht gefährdet werden. 6 Die Vereinbarkeit der Ausbildung mit der Richtlinie 2005/36/EG ist zu gewährleisten. (4) 1 Ziele, Dauer, Art und allgemeine Vorgaben zur Ausgestaltung der Modellvorhaben sowie die Bedingungen für die Teilnahme sind jeweils von den Ländern festzulegen. 2 Die Länder stellen jeweils eine wissenschaftliche Begleitung und Auswertung der Modellvorhaben im Hinblick auf die Erreichung der Ziele sicher. 3 Diese erfolgt auf der Grundlage von Richtlinien, die das Bundesministerium für Gesundheit bis zum 30. November 2009 im Bundesanzeiger bekannt macht. (5) 1 Das Bundesministerium für Gesundheit erstattet dem Deutschen Bundestag bis zum 31. Dezember 2015 über die Ergebnisse der Modellvorhaben nach Absatz 3 Bericht. 2 Absatz 4 Satz 3 gilt entsprechend. 3 Die Länder übermitteln dem Bundesministerium für Gesundheit die für die Erstellung dieses Berichts erforderlichen Ergebnisse der Auswertung. |
§ 20a (neu) | § 20a |
Die §§ 11 bis 20 sind nicht auf Ausbildungsteilnehmerinnen und Ausbildungsteilnehmer anzuwenden, die im Rahmen von Modellvorhaben nach § 6 Absatz 3 die Ausbildung an einer Hochschule ableisten. | |
§ 33 | |
Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1985 in Kraft. Gleichzeitig treten, soweit sich nicht aus § 27 Abs. 2 und § 30 Abs. 2 etwas anderes ergibt und soweit sie Bundesrecht enthalten, außer Kraft: 1. das Hebammengesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2124-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 55 des Gesetzes vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469) 2. das Gesetz zur Regelung von Fragen des Hebammenwesens in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2124-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, 3. die Erste Verordnung zur Durchführung des Hebammengesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2124-1-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 18. April 1975 (BGBl. I S. 967), 4. die Zweite Verordnung zur Durchführung des Hebammengesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2124-1-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, 5. die Sechste Verordnung zur Durchführung des Hebammengesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2124-1-6, veröffentlichten bereinigten Fassung, geändert durch § 20 der Verordnung vom 3. September 1981 (BGBl. I S. 923), 6. die Siebente Verordnung zur Durchführung des Hebammengesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2124-1-7, veröffentlichten bereinigten Fassung, 7. die Verordnung zur Abgrenzung der Berufstätigkeit der Hebammen von der Krankenpflege in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2124-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, geändert durch Artikel 287 Nr. 5 des Gesetzes vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469), 8. die Niedersächsische Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Abgrenzung der Berufstätigkeit der Hebammen von der Krankenpflege vom 19. Dezember 1939 (RGBl. I S. 2458) vom 29. August 1948 (Gesetz- und Verordnungsblatt S. 75), Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2124-3a, 9. die Verordnung über die Altersgrenze bei Hebammen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2124-1-9, veröffentlichten bereinigten Fassung, 10. die Verordnung über Wochenpflegerinnen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2124-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 18. April 1975 (BGBl. I S. 967), 11. die §§ 1, 16 und 17 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Hebammen vom 3. September 1981 (BGBl. I S. 923). | § 6 Absatz 3 bis 5 tritt am 31. Dezember 2017 außer Kraft. Ausbildungen nach § 6 Absatz 3, die vor dem 31. Dezember 2017 begonnen worden sind, werden nach dieser Vorschrift abgeschlossen. |
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