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§ 1 - Gesetz zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit (FELEG)

G. v. 21.02.1989 BGBl. I S. 233; zuletzt geändert durch Artikel 13b G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408
Geltung ab 01.01.1989; FNA: 8252-4 Landwirte
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§ 1 Berechtigter Personenkreis



(1) Eine Leistung wegen Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit (Produktionsaufgaberente) erhalten Landwirte im Sinne des § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte, die

1.
a)
das 55. Lebensjahr vollendet haben oder

b)
das 53. Lebensjahr vollendet haben und berufsunfähig im Sinne des bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Rechts der gesetzlichen Rentenversicherung sind,

2.
für mindestens 15 Jahre Beiträge als Landwirt an die landwirtschaftliche Alterskasse gezahlt haben, davon ununterbrochen für mindestens fünf Jahre unmittelbar vor der Antragstellung; Zeiten der Versicherung nach § 1 Abs. 3 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte bleiben unberücksichtigt,

3.
die Flächen stillgelegt oder abgegeben haben, die von ihnen unmittelbar vor der Antragstellung genutzt worden sind, wobei als Nutzung auch die Stillegung von Flächen für einen Zeitraum von bis zu 5 Jahren nach Maßgabe EWG-rechtlicher Vorschriften gilt,

4.
den Wirtschaftswert im Sinne des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte der von ihnen vor der Antragstellung bewirtschafteten Unternehmen durch Verringerung der Flächen in den letzten fünf Jahren, frühestens vom 1. Januar 1986 an, um nicht mehr als 10 vom Hundert vermindert haben, es sei denn die Verminderung erfolgte auf Grund einer Maßnahme, die die Voraussetzungen der §§ 2 oder 3 erfüllt, und

5.
ein Unternehmen der Landwirtschaft betrieben haben, welches ohne die in § 1 Abs. 4 Satz 4 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte aufgeführten Unternehmenszweige die Mindestgröße (§ 1 Abs. 5 Satz 1 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte) erreicht.

Den Beiträgen als Landwirt stehen Beiträge gleich, die für die Zeit vom 1. Juli 1990 bis zum 31. Dezember 1994 wegen einer selbständigen Tätigkeit als Landwirt im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte im Beitrittsgebiet an die landwirtschaftliche Alterskasse gezahlt worden sind.

(2) Leistungsberechtigt ist nicht, wer Leistungen nach Maßgabe der Verordnung (EWG) Nr. 1094/88 des Rates vom 25. April 1988 zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 797/85 und Nr. 1760/87 hinsichtlich der Stillegung von Ackerflächen und der Extensivierung und Umstellung der Erzeugung (ABl. EG Nr. L 106 S. 28) erhält.



 

Zitierungen von § 1 FELEG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 FELEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FELEG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 FELEG Abgabe von Flächen
... des Vertrages, jedoch nicht vor Vollendung des 55. Lebensjahres in den Fällen des § 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a und nicht vor Vollendung des 53. Lebensjahres und vor Eintritt der ... im Sinne des bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Rechts in den Fällen des § 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b beginnt. Eine Abgabe im Sinne von Satz 1 liegt aber nur dann vor, wenn ...
§ 5 FELEG Leistungen an Hinterbliebene
... oder Witwer von Landwirten nach § 1 Abs. 1 erhalten eine Produktionsaufgaberente, wenn 1. sie nicht wieder geheiratet ... des Todes Anspruch auf die Leistung hatte oder b) die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 erfüllt hatte, wobei an die Stelle der Antragstellung in § 1 Abs. 1 Nr. 2 der ... des § 1 Abs. 1 erfüllt hatte, wobei an die Stelle der Antragstellung in § 1 Abs. 1 Nr. 2 der Zeitpunkt des Todes des verstorbenen Ehegatten tritt und die Voraussetzungen des ... Nr. 2 der Zeitpunkt des Todes des verstorbenen Ehegatten tritt und die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Nr. 3 und 4 auch von der Witwe oder dem Witwer erfüllt werden können.  ...
§ 8 FELEG Zusammentreffen mit Einkommen (vom 01.01.2008)
... besteht nicht für die Zeit, für die 1. der nach § 1 Leistungsberechtigte Anspruch auf eine Regelaltersrente nach dem Gesetz über die ...
§ 14 FELEG Alterssicherung der Landwirte, landwirtschaftliche Unfallversicherung, Krankenversicherung der Landwirte, soziale Pflegeversicherung (vom 01.01.2013)
... der Landwirte entsprechend anzuwenden. (5) Für Landwirte gilt § 1 Abs. 2 ...
§ 18a FELEG Landwirte im Beitrittsgebiet (vom 01.01.2008)
... § 1 gilt für im Beitrittsgebiet selbständig tätige Landwirte auch dann, wenn sie  ... an die landwirtschaftliche Krankenkasse gezahlt haben, wobei auf die nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 erforderlichen Beiträge für die Zeit vor dem 1. Januar 1995 auch ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze
G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408
Artikel 13b SGBXIIuXIVÄndG Änderung des Gesetzes zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit
...  § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Gesetzes zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit vom 21. Februar 1989 (BGBl. I S. 233), das zuletzt durch Artikel 87 des Gesetzes vom 20. August ...