§ 2 Flächenstillegung
(1) Eine Fläche gilt als stillgelegt, wenn
- 1.
- die landwirtschaftliche Nutzung ruht und eine Abgabe im Sinne des § 21 Abs. 1, 2 und 8 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte in der bis zum 8. August 2018 geltenden Fassung nicht vorliegt; Maßnahmen zur umweltgerechten Pflege der stillgelegten Fläche sind zulässig,
- 2.
- sie erstmals unter den Voraussetzungen des § 21 Abs. 5 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte in der bis zum 8. August 2018 geltenden Fassung aufgeforstet wird.
(3)
1Die Fläche muß bis zu dem Zeitpunkt, von dem an Altersrente nach dem
Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte beansprucht werden kann, mindestens aber für fünf Jahre, stillgelegt werden.
2Die Zeit einer Stillegung von Flächen, mit denen der Leistungsberechtigte an einem Verfahren nach dem
Flurbereinigungsgesetz beteiligt war, oder die Zeit einer Stillegung nach Maßgabe der
Verordnung (EWG) Nr. 1094/88 des Rates vom 25. April 1988 zur Änderung der
Verordnungen (EWG) Nr. 797/85 und Nr. 1760/87 hinsichtlich der Stillegung von Ackerflächen und der Extensivierung und Umstellung der Erzeugung (ABl. EG Nr. L 106 S. 28) durch Brachlegen ohne Wechselwirtschaft oder durch Erstaufforstung steht hinsichtlich der Mindeststillegungsdauer der Stillegung nach diesem Gesetz gleich.
(4) 1Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft Näheres über die Voraussetzungen, unter denen eine Fläche als stillgelegt gilt, insbesondere auch über zulässige Pflegemaßnahmen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen. 2Dabei sind die Belange des Umwelt- und Naturschutzes, der Landschaftspflege und der Raumordnung zu beachten.
Frühere Fassungen von § 2 FELEG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
interne Verweise§ 1 FELEG Berechtigter Personenkreis (vom 01.01.2025) ... es sei denn die Verminderung erfolgte auf Grund einer Maßnahme, die die Voraussetzungen der §§ 2 oder 3 erfüllt, und 5. ein Unternehmen der Landwirtschaft betrieben haben, welches ...
§ 6 FELEG Höhe der Leistung (vom 01.01.2008) ... der Flächenzuschlag jährlich 306,80 Euro je Hektar. Bei einer Aufforstung nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 wird ein doppelter Flächenzuschlag, jedoch jährlich höchstens 306,80 ...
§ 7 FELEG Beginn und Ende der Leistung, Verfahren (vom 09.08.2018) ... (§ 3 Abs. 1 Satz 1) oder wird die Stillegung einer Fläche vor Ablauf der Mindestdauer ( § 2 Abs. 3 ) beendet, ruht der Anspruch auf Produktionsaufgaberente vom Beginn des dritten auf die Beendigung ... erbracht, in dem Verpflichtungen wirksam werden, die eine Verwendung der Flächen nach den §§ 2 und 3 für die jeweilige Mindestdauer sicherstellen; die aufgrund der vorzeitig beendeten ...
§ 9 FELEG Berechtigter Personenkreis ... 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte auf Grund dessen Stillegung (§ 2 ) oder Abgabe (§ 3) endet und 2. sie in den letzten 120 ...
§ 18 FELEG Anwendung sonstiger Vorschriften (vom 08.09.2015) ... dies zur Überprüfung des Vorliegens der Voraussetzungen einer Maßnahme nach § 2 notwendig ist. (3) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann im ...
Ermächtigungsgrundlage gemäß ZitiergebotStammnormen
Flächenstillegungsverordnung (FSV)V. v. 25.11.1994 BGBl. I S. 3524
Zitat in folgenden NormenFlächenstillegungsverordnung (FSV)
V. v. 25.11.1994 BGBl. I S. 3524
Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG)
Artikel 1 G. v. 29.07.1994 BGBl. I S. 1890, 1891; zuletzt geändert durch Artikel 13 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408
Zitate in ÄnderungsvorschriftenNeunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149
Qualifizierungschancengesetz
G. v. 18.12.2018 BGBl. I S. 2651
Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
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