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§ 3 - Gesetz zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit (FELEG)

G. v. 21.02.1989 BGBl. I S. 233; zuletzt geändert durch Artikel 13b G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408
Geltung ab 01.01.1989; FNA: 8252-4 Landwirte
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§ 3 Abgabe von Flächen



(1) Für die Abgabe der genutzten Flächen gilt § 21 Abs. 1, 2, 3, 7 und 8 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte entsprechend mit der Maßgabe, daß der Zeitraum nach § 21 Abs. 2 Satz 3 mit dem Abschluß des Vertrages, jedoch nicht vor Vollendung des 55. Lebensjahres in den Fällen des § 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a und nicht vor Vollendung des 53. Lebensjahres und vor Eintritt der Berufsunfähigkeit im Sinne des bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Rechts in den Fällen des § 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b beginnt. Eine Abgabe im Sinne von Satz 1 liegt aber nur dann vor, wenn

1.
a)
die Nutzung an ein Unternehmen übergeht, das seit mindestens fünf Jahren als Unternehmen der Landwirtschaft im Sinne des § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte geführt worden ist und

b)
für wenigstens eine Person, die in dem Unternehmen tätig ist, durch eine entsprechende Berufsbildung nachgewiesen wird, daß sie befähigt ist, einen landwirtschaftlichen Betrieb ordnungsgemäß zu bewirtschaften; ist diese Person vor dem 1. Januar 1954 geboren, gilt der Nachweis auch als erbracht, wenn sie seit mindestens fünf Jahren ein Unternehmen der Landwirtschaft im Sinne des § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte geführt hat,

2.
die Nutzung zu Bedingungen, die nicht um mehr als 20 vom Hundert günstiger sind, als sie bei einer Abgabe zu landwirtschaftlicher Nutzung ortsüblich sind, übergeht

a)
auf Erwerber, die die Flächen der landwirtschaftlichen Nutzung dauernd entziehen, sofern der Nutzungsübergang Zwecken des Umwelt- und Naturschutzes sowie der Landschaftspflege oder der Verbesserung der Infra- oder Wirtschaftsstruktur dient, oder

b)
auf eine juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts, die sich satzungsgemäß mit Aufgaben der Strukturverbesserung befaßt, eine Teilnehmergemeinschaft oder einen Verband der Teilnehmergemeinschaften nach dem Flurbereinigungsgesetz, eine Gebietskörperschaft, einen Gemeindeverband oder einen kommunalen Zweckverband, sofern die aufgenommenen Flächen für Zwecke der Erholung und Volksgesundheit oder zu anderen öffentlichen Zwecken verwendet werden, und sie dadurch dauernd der landwirtschaftlichen Nutzung entzogen werden, oder sofern die Nutzung der aufgenommenen Flächen an ein Unternehmen übergeht, das die Voraussetzungen der Nummer 1 erfüllt, oder

3.
bei einer anderweitigen Flächenveräußerung der Veräußerungspreis nach Abzug der Veräußerungskosten den Betrag nicht mehr als geringfügig überschreitet, der zur Tilgung von Schulden, die zu dem Unternehmen der Landwirtschaft gehören und vor der Antragstellung bestanden haben, erforderlich ist.

(2) Eine Abgabe liegt nicht vor, wenn

1.
der Übernehmende oder sein Ehegatte mit dem Abgebenden oder seinem Ehegatten in gerader Linie verwandt ist oder der Übernehmende die übernommene Fläche an einen in gerader Linie mit dem Abgebenden oder seinem Ehegatten Verwandten weitergibt; dies gilt nicht bei Abgabe von forstwirtschaftlich genutzten Flächen, wenn der Anteil dieser Flächen am Wirtschaftswert des Unternehmens unmittelbar vor der Antragstellung nicht mehr als 30 vom Hundert beträgt,

2.
der Übernehmende mit dem Abgebenden verheiratet ist oder der Übernehmende die übernommene Fläche an den Ehegatten des Abgebenden weitergibt,

3.
ein Landpachtvertrag nach § 4 des Landpachtverkehrsgesetzes unanfechtbar beanstandet worden ist oder

4.
das Unternehmen oder Teile davon an einen oder mehrere Mitunternehmer abgegeben wird.

(3) Die Rückgabe von Flächen, die auf Grund eines Pacht- oder sonstigen Nutzungsverhältnisses bewirtschaftet werden, an den Eigentümer gilt nur dann als Abgabe, wenn der Eigentümer einer Stillegung oder Abgabe im Sinne dieses Gesetzes an andere Landwirte schriftlich widerspricht.



 

Zitierungen von § 3 FELEG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 FELEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FELEG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 FELEG Berechtigter Personenkreis
... erfolgte auf Grund einer Maßnahme, die die Voraussetzungen der §§ 2 oder 3 erfüllt, und 5. ein Unternehmen der Landwirtschaft betrieben haben, welches ohne ...
§ 6 FELEG Höhe der Leistung (vom 01.01.2008)
... an einem Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz beteiligt war oder deren Nutzung nach § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchstabe b an eine Person übergeht, die die Voraussetzung des § 3 ... 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchstabe b an eine Person übergeht, die die Voraussetzung des § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 erfüllt, werden einschließlich des Zeitraums, für den auf ...
§ 7 FELEG Beginn und Ende der Leistung, Verfahren (vom 09.08.2018)
... über die Abgabe landwirtschaftlich genutzter Flächen vor Ablauf der Mindestdauer ( § 3 Abs. 1 Satz 1 ) oder wird die Stillegung einer Fläche vor Ablauf der Mindestdauer (§ 2 Abs. 3) beendet, ... Verpflichtungen wirksam werden, die eine Verwendung der Flächen nach den §§ 2 und 3 für die jeweilige Mindestdauer sicherstellen; die aufgrund der vorzeitig beendeten ... durch den Leistungsempfänger gezahlt. (5) Der Nachweis der Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchstabe a und Nr. 3 wird durch eine Bescheinigung der nach Landesrecht zuständigen Stelle, der Nachweis der ... Bescheinigung der nach Landesrecht zuständigen Stelle, der Nachweis der Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchstabe b wird durch eine Bescheinigung der übernehmenden Stelle geführt. (6) Die ...
§ 9 FELEG Berechtigter Personenkreis
... die Alterssicherung der Landwirte auf Grund dessen Stillegung (§ 2) oder Abgabe (§ 3 ) endet und 2. sie in den letzten 120 Kalendermonaten vor der ...
§ 18b FELEG Abgabe an Unternehmen im Beitrittsgebiet
... die Nutzung an ein Unternehmen mit Sitz im Beitrittsgebiet über, werden auf den nach § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 für das Unternehmen der Landwirtschaft maßgebenden ...
 
Zitat in folgenden Normen

Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG)
Artikel 1 G. v. 29.07.1994 BGBl. I S. 1890, 1891; zuletzt geändert durch Artikel 13 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408
§ 125 ALG Beginn, Änderung, Ruhen und Ende von Landabgaberenten (vom 09.08.2018)
... Vereinbarungen wirksam werden, die eine Verwendung der Flächen nach den §§ 2 und 3 des Gesetzes zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit für die Dauer von zwölf Jahren sicherstellen; die aufgrund der vorzeitig beendeten ...