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§ 5 - Gesetz zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit (FELEG)
G. v. 21.02.1989 BGBl. I S. 233; zuletzt geändert durch Artikel 13b G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408
Geltung ab 01.01.1989; FNA: 8252-4 Landwirte
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Geltung ab 01.01.1989; FNA: 8252-4 Landwirte
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§ 5 Leistungen an Hinterbliebene
§ 5 wird in 3 Vorschriften zitiert
Witwen oder Witwer von Landwirten nach § 1 Abs. 1 erhalten eine Produktionsaufgaberente, wenn
- 1.
- sie nicht wieder geheiratet haben,
- 2.
- die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte erfüllt sind; § 14 Abs. 1 Satz 2 bis 4 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte gilt,
- 3.
- sie nicht Landwirte im Sinne des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte sind und
- 4.
- der verstorbene Ehegatte
- a)
- im Zeitpunkt des Todes Anspruch auf die Leistung hatte oder
- b)
- die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 erfüllt hatte, wobei an die Stelle der Antragstellung in § 1 Abs. 1 Nr. 2 der Zeitpunkt des Todes des verstorbenen Ehegatten tritt und die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Nr. 3 und 4 auch von der Witwe oder dem Witwer erfüllt werden können.
Zitierungen von § 5 FELEG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 FELEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FELEG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 6 FELEG Höhe der Leistung (vom 01.01.2008)
... die Alterssicherung der Landwirte. Der Grundbetrag einer Produktionsaufgaberente nach § 5 wird wie eine Witwenrente oder Witwerrente nach dem Gesetz über die Alterssicherung der ...
§ 8 FELEG Zusammentreffen mit Einkommen (vom 01.01.2008)
... nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte hat oder 2. der nach § 5 Leistungsberechtigte Anspruch auf eine Witwenrente oder Witwerrente nach dem Gesetz über die ...
Zitat in folgenden Normen
Gesetz zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts
G. v. 15.12.2004 BGBl. I S. 3396
Artikel 5 LPartRÜG Änderung sonstigen Bundesrechts
... 1 bis 3 gelten entsprechend für hinterbliebene Lebenspartner." (31) In § 5 Satz 2 und § 9 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes zur Förderung der Einstellung der ...
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