Tools:
Update via:
§ 18e - Gesetz zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit (FELEG)
G. v. 21.02.1989 BGBl. I S. 233; zuletzt geändert durch Artikel 13b G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408
Geltung ab 01.01.1989; FNA: 8252-4 Landwirte
| |
Geltung ab 01.01.1989; FNA: 8252-4 Landwirte
| |
§ 18e Besonderheiten für das Ausland
§ 18e wird in 1 Vorschrift zitiert
Für Leistungsberechtigte nach diesem Gesetz steht eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit sowie die Erzielung von Einkommen im Ausland einer solchen im Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich.
Zitierungen von § 18e FELEG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 18e FELEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FELEG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 22 FELEG Übergangsvorschriften (vom 01.01.2024)
... dann anzuwenden, wenn bereits vor diesem Zeitpunkt der Sachverhalt bestanden hat. (4) § 18e gilt nur für die Fälle, in denen am 18. Juni 1994 die Leistung noch nicht endgültig ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/5317/a73334.htm