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§ 21 - Gesetz zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit (FELEG)
G. v. 21.02.1989 BGBl. I S. 233; zuletzt geändert durch Artikel 13b G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408
Geltung ab 01.01.1989; FNA: 8252-4 Landwirte
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Geltung ab 01.01.1989; FNA: 8252-4 Landwirte
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§ 21 (Änderung des Einkommensteuergesetzes)
§ 21 wird in 2 Vorschriften zitiert
Zitierungen von § 21 FELEG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 21 FELEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FELEG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 3 FELEG Abgabe von Flächen
... der Landwirte entsprechend mit der Maßgabe, daß der Zeitraum nach § 21 Abs. 2 Satz 3 mit dem Abschluß des Vertrages, jedoch nicht vor Vollendung des 55. ...
§ 23 FELEG Inkrafttreten
... im Zusammenhang hiermit auch die Vorschriften des Dritten und Vierten Abschnitts sowie § 21 treten mit Wirkung vom 13. August 1988 in Kraft. Zahlungen sind jedoch erst vom 1. Januar 1989 an ...
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