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Änderung § 12 FELEG vom 01.01.2024

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§ 12 FELEG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2024 geltenden Fassung
§ 12 FELEG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 24 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652; dieses geändert durch Artikel 14 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408
(heute geltende Fassung) 
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 12 Zusammentreffen mit Einkommen


1 Der Anspruch auf ein Ausgleichsgeld ruht während der Zeit, in der der Leistungsberechtigte

1. eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit ausübt, die die Geringfügigkeitsgrenze des § 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch überschreitet,

(Text alte Fassung)

2. Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld oder Verletztengeld von einem Sozialleistungsträger, eine Entgeltersatzleistung oder Eingliederungshilfe nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch, Altersübergangsgeld nach dem Arbeitsförderungsgesetz in der bis zum 31. Dezember 1997 geltenden Fassung, Eingliederungsgeld nach dem Arbeitsförderungsgesetz in der bis zum 31. Dezember 1992 geltenden Fassung oder eine Vorruhestandsleistung von der Bundesagentur für Arbeit nach Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet E Abschnitt III Nr. 5 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1210) erhält.

(Text neue Fassung)

2. Krankengeld, Krankengeld der Sozialen Entschädigung, Übergangsgeld oder Verletztengeld von einem Sozialleistungsträger, eine Entgeltersatzleistung oder Eingliederungshilfe nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch, Altersübergangsgeld nach dem Arbeitsförderungsgesetz in der bis zum 31. Dezember 1997 geltenden Fassung, Eingliederungsgeld nach dem Arbeitsförderungsgesetz in der bis zum 31. Dezember 1992 geltenden Fassung oder eine Vorruhestandsleistung von der Bundesagentur für Arbeit nach Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet E Abschnitt III Nr. 5 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1210) erhält.

2 Der Anspruch fällt weg, wenn die Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nach Satz 1 Nr. 1 länger als drei Jahre dauert. 3 Ohne Freibetrag werden angerechnet

1. eine Leistung nach den Grundsätzen für die Förderung durch eine Anpassungshilfe nach dem Rahmenplan der Gemeinschaftsaufgabe 'Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes',

2. eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, eine Altersrente vor Erreichen der Regelaltersgrenze, eine kleine Witwenrente oder kleine Witwerrente oder eine große Witwenrente oder große Witwerrente wegen der Erziehung eines Kindes oder wegen Erwerbsminderung aus der gesetzlichen Rentenversicherung,

3. eine Rente wegen Erwerbsminderung oder eine vorzeitige Altersrente nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte,

4. eine Witwenrente oder Witwerrente wegen der Erziehung eines Kindes oder wegen Erwerbsminderung nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte.

4 § 8 Abs. 4 gilt entsprechend. 5 Die Vorschrift über das Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld bei Arbeitsentgelt und Urlaubsabgeltung und die Vorschrift über die Anrechnung von Entlassungsentschädigungen auf das Arbeitslosengeld nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch gelten entsprechend.



(heute geltende Fassung)