Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 17 FELEG vom 08.11.2006

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 239 10. ZustAnpV am 8. November 2006 und Änderungshistorie des FELEG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 17 FELEG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung
§ 17 FELEG n.F. (neue Fassung)
in der am 08.09.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 441 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 17 Durchführende Stellen


(Text neue Fassung)

§ 17 Durchführende Stelle


vorherige Änderung

Dieses Gesetz wird von den landwirtschaftlichen Alterskassen durchgeführt. Bundesunmittelbare Körperschaften unterliegen bei der Ausführung des Gesetzes den Weisungen des Bundesministeriums für Gesundheit und Soziale Sicherung, die im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft erteilt werden.



Dieses Gesetz wird von der landwirtschaftlichen Alterskasse durchgeführt. Sie unterliegt bei der Ausführung des Gesetzes den Weisungen des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales, die im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft erteilt werden.