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Änderung § 22 FELEG vom 01.01.2024

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§ 22 FELEG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2024 geltenden Fassung
§ 22 FELEG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 24 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652; dieses geändert durch Artikel 14 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 22 Übergangsvorschriften


(1) § 8 Abs. 1 bis 3 ist auf Leistungen, die bereits am 31. Dezember 1994 ganz oder teilweise wegen des Zusammentreffens mit Einkommen ruhen, erstmals anzuwenden, wenn sich das maßgebende Einkommen ändert.

(2) § 8 Abs. 8 gilt nur für die Fälle, in denen am 18. Juni 1994 die Leistung noch nicht endgültig festgesetzt war.

(3) § 13 Abs. 1 Nr. 3 bis 6 und § 16 Satz 1 Nr. 3 bis 6 sind von dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens an auf einen Sachverhalt auch dann anzuwenden, wenn bereits vor diesem Zeitpunkt der Sachverhalt bestanden hat.

(4) § 18e gilt nur für die Fälle, in denen am 18. Juni 1994 die Leistung noch nicht endgültig festgesetzt war.

(Text alte Fassung)

 
(Text neue Fassung)

(5) Für Personen, die Leistungen nach dem Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. September 2009 (BGBl. I S. 3054), das zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 4. August 2019 (BGBl. I S. 1147) geändert worden ist, in Verbindung mit dem Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Juni 2019 (BGBl. I S. 793) geändert worden ist, erhalten, gelten die Vorschriften des § 12 Satz 1 Nummer 2 in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung weiter.