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Änderung § 19 FELEG vom 01.01.2013
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 6 LSV-NOG am 1. Januar 2013 und Änderungshistorie des FELEGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 19 FELEG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2013 geltenden Fassung | § 19 FELEG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2013 geltenden Fassung durch Artikel 6 G. v. 12.04.2012 BGBl. I S. 579, 2246 |
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(Textabschnitt unverändert) § 19 Kostentragung | |
(Text alte Fassung) (1) Die Leistungsaufwendungen trägt der Bund. (2) Die bei der Durchführung dieses Gesetzes entstehenden Verwaltungskosten der durchführenden Stellen werden bei landesunmittelbaren Körperschaften von den Ländern und bei bundesunmittelbaren Körperschaften vom Bund getragen. | (Text neue Fassung) Die Leistungsaufwendungen und die bei der Durchführung dieses Gesetzes entstehenden Verwaltungskosten werden vom Bund getragen. |
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