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Änderung § 4 FELEG vom 09.08.2018
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§ 4 FELEG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 09.08.2018 geltenden Fassung | § 4 FELEG n.F. (neue Fassung) in der am 09.08.2018 geltenden Fassung durch Artikel 4b G. v. 18.12.2018 BGBl. I S. 2651 |
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(Textabschnitt unverändert) § 4 Rückbehalt | |
(Text alte Fassung) 1 Auf der nach § 21 Abs. 7 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte nicht abgegebenen Fläche dürfen land- und forstwirtschaftliche Erzeugnisse für den Markt nicht produziert werden. 2 § 51 Abs. 2 des Bewertungsgesetzes findet keine Anwendung. 3 Eine Produktion gilt insbesondere als für den Markt erfolgt, wenn der Wert der für den Eigenverbrauch erzeugten land- und forstwirtschaftlichen Produkte ein Siebtel der Bezugsgröße (§ 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) übersteigt. 4 Forstwirtschaftliche Erzeugnisse, die durch notwendige Pflegemaßnahmen anfallen, bleiben unberücksichtigt. | (Text neue Fassung) 1 Auf der nach § 21 Abs. 7 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte in der bis zum 8. August 2018 geltenden Fassung nicht abgegebenen Fläche dürfen land- und forstwirtschaftliche Erzeugnisse für den Markt nicht produziert werden. 2 § 51 Abs. 2 des Bewertungsgesetzes findet keine Anwendung. 3 Eine Produktion gilt insbesondere als für den Markt erfolgt, wenn der Wert der für den Eigenverbrauch erzeugten land- und forstwirtschaftlichen Produkte ein Siebtel der Bezugsgröße (§ 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) übersteigt. 4 Forstwirtschaftliche Erzeugnisse, die durch notwendige Pflegemaßnahmen anfallen, bleiben unberücksichtigt. |
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