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Synopse aller Änderungen des ArbZG am 17.11.2016

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 17. November 2016 durch Artikel 12a des 6. SGB IV-ÄndG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des ArbZG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

ArbZG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.11.2016 geltenden Fassung
ArbZG n.F. (neue Fassung)
in der am 17.11.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 12a G. v. 11.11.2016 BGBl. I S. 2500

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften
    § 1 Zweck des Gesetzes
    § 2 Begriffsbestimmungen
Zweiter Abschnitt Werktägliche Arbeitszeit und arbeitsfreie Zeiten
    § 3 Arbeitszeit der Arbeitnehmer
    § 4 Ruhepausen
    § 5 Ruhezeit
    § 6 Nacht- und Schichtarbeit
    § 7 Abweichende Regelungen
    § 8 Gefährliche Arbeiten
Dritter Abschnitt Sonn- und Feiertagsruhe
    § 9 Sonn- und Feiertagsruhe
    § 10 Sonn- und Feiertagsbeschäftigung
    § 11 Ausgleich für Sonn- und Feiertagsbeschäftigung
    § 12 Abweichende Regelungen
    § 13 Ermächtigung, Anordnung, Bewilligung
Vierter Abschnitt Ausnahmen in besonderen Fällen
    § 14 Außergewöhnliche Fälle
    § 15 Bewilligung, Ermächtigung
Fünfter Abschnitt Durchführung des Gesetzes
    § 16 Aushang und Arbeitszeitnachweise
    § 17 Aufsichtsbehörde
Sechster Abschnitt Sonderregelungen
    § 18 Nichtanwendung des Gesetzes
    § 19 Beschäftigung im öffentlichen Dienst
    § 20 Beschäftigung in der Luftfahrt
(Text alte Fassung) nächste Änderung

    § 21 Beschäftigung in der Binnenschiffahrt
(Text neue Fassung)

    § 21 Beschäftigung in der Binnenschifffahrt
    § 21a Beschäftigung im Straßentransport
Siebter Abschnitt Straf- und Bußgeldvorschriften
    § 22 Bußgeldvorschriften
    § 23 Strafvorschriften
Achter Abschnitt Schlußvorschriften
    § 24 Umsetzung von zwischenstaatlichen Vereinbarungen und Rechtsakten der EG
    § 25 Übergangsregelung für Tarifverträge
    § 26 (weggefallen)
(heute geltende Fassung) 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 21 Beschäftigung in der Binnenschiffahrt




§ 21 Beschäftigung in der Binnenschifffahrt


vorherige Änderung nächste Änderung

1 Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten für die Beschäftigung von Fahrpersonal in der Binnenschiffahrt, soweit die Vorschriften über Ruhezeiten der Binnenschiffsuntersuchungsordnung in der jeweils geltenden Fassung dem nicht entgegenstehen. 2 Sie können durch Tarifvertrag der Eigenart der Binnenschiffahrt angepaßt werden.



(1) 1 Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, auch zur Umsetzung zwischenstaatlicher Vereinbarungen oder Rechtsakten der Europäischen Union, abweichend von den Vorschriften dieses Gesetzes die Bedingungen für die Arbeitszeitgestaltung von Arbeitnehmern, die als Mitglied der Besatzung oder des Bordpersonals an Bord eines Fahrzeugs in der Binnenschifffahrt beschäftigt sind, regeln, soweit dies erforderlich ist, um den besonderen Bedingungen an Bord von Binnenschiffen Rechnung zu tragen. 2 Insbesondere können in diesen Rechtsverordnungen die notwendigen Bedingungen für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz im Sinne des § 1, einschließlich gesundheitlicher Untersuchungen hinsichtlich der Auswirkungen der Arbeitszeitbedingungen auf einem Schiff in der Binnenschifffahrt, sowie die notwendigen Bedingungen für den Schutz der Sonn- und Feiertagsruhe bestimmt werden. 3 In Rechtsverordnungen nach Satz 1 kann ferner bestimmt werden, dass von den Vorschriften der Rechtsverordnung durch Tarifvertrag abgewichen werden kann.

(2) 1 Soweit die Bundesregierung von der Ermächtigung des Absatzes 1 keinen Gebrauch macht, gelten die Vorschriften dieses Gesetzes für das Fahrpersonal auf Binnenschiffen, es sei denn, binnenschifffahrtsrechtliche Vorschriften über Ruhezeiten stehen
dem entgegen. 2 Bei Anwendung des Satzes 1 kann durch Tarifvertrag von den Vorschriften dieses Gesetzes abgewichen werden, um der Eigenart der Binnenschifffahrt Rechnung zu tragen.

§ 22 Bußgeldvorschriften


(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Arbeitgeber vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen §§ 3, 6 Abs. 2 oder § 21a Abs. 4, jeweils auch in Verbindung mit § 11 Abs. 2, einen Arbeitnehmer über die Grenzen der Arbeitszeit hinaus beschäftigt,

2. entgegen § 4 Ruhepausen nicht, nicht mit der vorgeschriebenen Mindestdauer oder nicht rechtzeitig gewährt,

3. entgegen § 5 Abs. 1 die Mindestruhezeit nicht gewährt oder entgegen § 5 Abs. 2 die Verkürzung der Ruhezeit durch Verlängerung einer anderen Ruhezeit nicht oder nicht rechtzeitig ausgleicht,

vorherige Änderung

4. einer Rechtsverordnung nach § 8 Satz 1, § 13 Abs. 1 oder 2, § 15 Absatz 2a Nummer 2 oder § 24 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,



4. einer Rechtsverordnung nach § 8 Satz 1, § 13 Abs. 1 oder 2, § 15 Absatz 2a Nummer 2, § 21 Absatz 1 oder § 24 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,

5. entgegen § 9 Abs. 1 einen Arbeitnehmer an Sonn- oder Feiertagen beschäftigt,

6. entgegen § 11 Abs. 1 einen Arbeitnehmer an allen Sonntagen beschäftigt oder entgegen § 11 Abs. 3 einen Ersatzruhetag nicht oder nicht rechtzeitig gewährt,

7. einer vollziehbaren Anordnung nach § 13 Abs. 3 Nr. 2 zuwiderhandelt,

8. entgegen § 16 Abs. 1 die dort bezeichnete Auslage oder den dort bezeichneten Aushang nicht vornimmt,

9. entgegen § 16 Abs. 2 oder § 21a Abs. 7 Aufzeichnungen nicht oder nicht richtig erstellt oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt oder

10. entgegen § 17 Abs. 4 eine Auskunft nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erteilt, Unterlagen nicht oder nicht vollständig vorlegt oder nicht einsendet oder entgegen § 17 Abs. 5 Satz 2 eine Maßnahme nicht gestattet.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 7, 9 und 10 mit einer Geldbuße bis zu fünfzehntausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 8 mit einer Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert Euro geahndet werden.