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Änderung § 16 Gesetz betreffend die Einführung der Zivilprozeßordnung vom 25.04.2006

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§ 16 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.04.2006 geltenden Fassung
§ 16 n.F. (neue Fassung)
in der am 19.07.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 15.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 237
(Textabschnitt unverändert)

§ 16


(Text alte Fassung)

Unberührt bleiben:

1.
die Vorschriften des bürgerlichen Rechts über die Beweiskraft der Beurkundung des bürgerlichen Standes in Ansehung der Erklärungen, welche über Geburten und Sterbefälle von den zur Anzeige gesetzlich verpflichteten Personen abgegeben werden;

2. die Vorschriften des bürgerlichen Rechts über die Verpflichtung zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung;

3.
die Vorschriften des bürgerlichen Rechts, nach welchen in bestimmten Fällen einstweilige Verfügungen erlassen werden können.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Die Bundesregierung und die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung für ihre jeweiligen Zuständigkeitsbereiche vollvirtuelle Videoverhandlungen zum Zwecke ihrer Erprobung zuzulassen. 2 Eine Videoverhandlung (§ 128a der Zivilprozessordnung) findet als vollvirtuelle Videoverhandlung statt, wenn alle Verfahrensbeteiligten und alle Mitglieder des Gerichts an der mündlichen Verhandlung per Bild- und Tonübertragung teilnehmen und der Vorsitzende die Videoverhandlung von einem anderen Ort als der Gerichtsstelle aus leitet. 3 Die Landesregierungen können die in Satz 1 genannte Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

(2) 1 Die Zulassung vollvirtueller Videoverhandlungen kann auf einzelne Gerichte oder Verfahren beschränkt werden. 2 In
der Rechtsverordnung ist Folgendes zu bestimmen:

1. die technischen
und organisatorischen Rahmenbedingungen für die Herstellung der Öffentlichkeit nach Absatz 4 sowie

2. Art und Umfang der nach § 17 zu erhebenden Daten.

3 Die Geltungsdauer der Rechtsverordnung ist längstens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2033 zu befristen. 4 Die Rechtsverordnung der Bundesregierung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates.

(3) 1 Ist durch Rechtsverordnung nach
den Absätzen 1 und 2 eine vollvirtuelle Videoverhandlung zugelassen, so ist deren Durchführung nur zulässig, wenn

1. alle Mitglieder des Gerichts gegenüber dem Vorsitzenden erklärt haben, an der mündlichen Verhandlung per Bild- und Tonübertragung teilzunehmen,

2. gegenüber allen Verfahrensbeteiligten eine Videoverhandlung nach § 128a Absatz 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung angeordnet wurde und

3. kein Verfahrensbeteiligter fristgerecht Einspruch nach § 128a Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung eingelegt hat.

2 Über
die Durchführung einer vollvirtuellen Videoverhandlung entscheidet der Vorsitzende.

(4) In öffentlichen Verhandlungen ist
die Öffentlichkeit herzustellen, indem die vollvirtuelle Videoverhandlung in Bild und Ton an einen öffentlich zugänglichen Raum im zuständigen Gericht übertragen wird.

(5) Absatz 4 gilt entsprechend für die Urteilsverkündung nach § 310 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung.