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Änderung § 44 Gesetz betreffend die Einführung der Zivilprozeßordnung vom 31.12.2020
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§ 44 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 31.12.2020 geltenden Fassung | § 44 n.F. (neue Fassung) in der am 31.12.2020 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 22.12.2020 BGBl. I S. 3328 |
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(Text alte Fassung) § 44 (neu) | (Text neue Fassung)§ 44 Vorrang- und Beschleunigungsgebot |
(1) Verfahren über die Anpassung der Miete oder Pacht für Grundstücke oder Räume, die keine Wohnräume sind, wegen staatlicher Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie sind vorrangig und beschleunigt zu behandeln. (2) In Verfahren nach Absatz 1 soll ein früher erster Termin spätestens einen Monat nach Zustellung der Klageschrift stattfinden. |
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