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Änderung § 41 Gesetz betreffend die Einführung der Zivilprozeßordnung vom 15.10.2016

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§ 41 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.10.2016 geltenden Fassung
§ 41 n.F. (neue Fassung)
in der am 15.10.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 11.10.2016 BGBl. I S. 2222
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 41 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 41 Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Änderung des Sachverständigenrechts und zur weiteren Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes, der Verwaltungsgerichtsordnung, der Finanzgerichtsordnung und des Gerichtskostengesetzes


vorherige Änderung

 


Wurde der Sachverständige vor dem 15. Oktober 2016 ernannt, ist § 411 Absatz 1 und 2 der Zivilprozessordnung in der bis zum 15. Oktober 2016 geltenden Fassung anzuwenden.