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§ 5 - EG-Recht-Überleitungsverordnung (EGRechtÜblV k.a.Abk.)
V. v. 18.12.1990 BGBl. I S. 2915; zuletzt geändert durch Artikel 5 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Geltung ab 01.01.1991; FNA: 105-3-2-2 Herstellung der Einheit Deutschlands
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Geltung ab 01.01.1991; FNA: 105-3-2-2 Herstellung der Einheit Deutschlands
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§ 5
§ 5 wird in 1 Vorschrift zitiert
Ordnungswidrig im Sinne des Artikels 4 Abs. 2 des Einigungsvertragsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
Zitierungen von § 5 EG-Recht-Überleitungsverordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 EGRechtÜblV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EGRechtÜblV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Anlage 3 EGRechtÜblV (zu § 2 Nr. 2) Liste des Bundesrechts, das gemäß § 2 Nr. 2 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet mit folgenden Maßgaben anzuwenden ist: (vom 27.06.2020)
... Wirksamwerden des Beitritts geltenden Vorschriften zugelassen waren. b) Abweichend von § 5 Abs. 1 dürfen der Zusatzstoff Olaquindox als Leistungsförderer zur Verwendung in ... Vorschriften anerkannt worden ist, die dort bisher gegolten haben. b) Abweichend von § 5 Abs. 2 Satz 1 muß für das nach § 3 Satz 2 oder nach dem vorstehenden Buchstaben a in dem in ... und sich bei Wirksamwerden des Beitritts im Verkehr befunden haben. § 5 § 24 Satz 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß die dort genannten ...
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