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Anlage 1 - EG-Recht-Überleitungsverordnung (EGRechtÜblV k.a.Abk.)

V. v. 18.12.1990 BGBl. I S. 2915; zuletzt geändert durch Artikel 5 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Geltung ab 01.01.1991; FNA: 105-3-2-2 Herstellung der Einheit Deutschlands
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Anlage 1 (zu § 1) Liste der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften, die nach § 1 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet gemäß den von den zuständigen Organen der Europäischen Gemeinschaften erlassenen Ausnahmeregelungen mit folgenden Maßgaben anzuwenden sind:


Anlage 1 wird in 6 Vorschriften zitiert

Kapitel I Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft


1.
Verordnung (EWG) Nr. 804/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (ABl. EG Nr. L 148 S. 13) zuletzt geändert durch Verordnung (EWG) Nr. 3879/89 vom 11. Dezember 1989 (ABl. EG Nr. L 378 S. 1), mit folgender Maßgabe:

Artikel 5c ist auf Erzeuger, deren Betrieb ganz oder teilweise in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet liegt, für die diesem Teil entsprechende Referenzmenge erst ab 1. April 1991 anwendbar. Bis zum 31. März 1991 ist für diese Milcherzeuger die im Anhang 1 zu dieser Anlage aufgeführte Anordnung vom 22. August 1990 des Staatssekretärs im Ministerium für Ernährung, Land- und Forstwirtschaft der Deutschen Demokratischen Republik über die Lieferungen von Kuhmilch für den Zeitraum vom 1. Juli 1990 bis 31. März 1991 weiter anzuwenden.

2.
Verordnung (EWG) Nr. 1079/77 des Rates vom 17. Mai 1977 über eine Mitverantwortungsabgabe und Maßnahmen zur Erweiterung der Märkte für Milch und Milcherzeugnisse (ABl. EG Nr. L 131 S. 6), zuletzt geändert durch Verordnung (EWG) Nr. 1181/90 vom 7. Mai 1990 (ABl. EG Nr. L 119 S. 25), mit folgender Maßgabe:

Die Verordnung wird im Milchwirtschaftsjahr 1990/91 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet nicht angewendet; bis zum Ende des Milchwirtschaftsjahres 1990/91 wird statt dessen der im Anhang 2 zu dieser Anlage aufgeführte II. Abschnitt der vom Ministerium für Ernährung, Land- und Forstwirtschaft der Deutschen Demokratischen Republik erlassenen Zweiten Durchführungsbestimmung über die Bildung der Landeskontrollverbände und Erhebung einer Mitverantwortungsabgabe für Milch und Milcherzeugnisse vom 21. September 1990 mit folgenden Maßgaben angewendet:

a)
Die Höhe der Abgabe nach § 7 Abs. 1 wird bis zum Ende des Milchwirtschaftsjahres 1990/91 auf 0,63 DM/100 kg Milch, die nach § 7 Abs. 2 Satz 1 auf 0,32 DM/100 kg Milch festgesetzt.

b)
Haben Milcherzeuger und Ankaufstelle ihren Betriebssitz nicht beide in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet oder nicht beide im übrigen Bundesgebiet, so ist die Ankaufstelle dem Recht unterworfen, das für das Gebiet des Milcherzeugers gilt.

c)
Zuständig für die Erhebung der Mitverantwortungsabgabe ist die Bundesfinanzverwaltung, soweit nicht die in § 7 Abs. 2 Satz 2 bezeichnete Stelle zuständig ist.

d)
An die Stelle der in § 6 Abs. 3 Satz 2 genannten Republikskasse tritt die Bundeskasse Bremen.

3.
Verordnung (EWG) Nr. 822/87 des Rates vom 16. März 1987 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein (ABl. EG Nr. L 84 S. 1) mit folgender Maßgabe:

In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet dürfen abweichend von Artikel 13 Abs. 4 folgende Erzeugnisse, die aus nicht in der Klassifizierung aufgeführten Rebsorten gewonnen wurden, bis zum 31. August 1992 in den Verkehr gebracht werden, sofern es sich um herkömmlicherweise in diesem Gebiet angebaute Rebsorten der Art "Vitis vinifera" handelt:

-
frische Weintrauben,

-
Traubenmost,

-
teilweise gegorener Traubenmost,

-
Jungwein und

-
Wein.

Kapitel II Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen


Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr (ABl. EG Nr. L 370 S. 8), mit folgender Maßgabe:

Für den Betrieb von Fahrzeugen, welche gemäß Artikel 20a Satz 2 der Verordnung, eingefügt durch Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 3572/90 (ABl. EG Nr. L 353 S. 12), bis zum 1. Januar 1993 von der Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 ausgenommen sind, sind wahlweise folgende Kontrollmittel zu verwenden:

1.
Persönliches Kontrollbuch nach dem Muster des Anhangs zum Europäischen Übereinkommen über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR) oder

2.
Kontrollgerät im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 oder

3.
Fahrtschreiber im Sinne des § 57a Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) oder

4.
sonstige Fahrtschreiber, mit denen mindestens die Dauer der Lenkzeit aufgezeichnet wird.



 

Zitierungen von Anlage 1 EG-Recht-Überleitungsverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 1 EGRechtÜblV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EGRechtÜblV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 EGRechtÜblV
... in Anlage 1 dieser Verordnung genannten unmittelbar anwendbaren Rechtsakte der Europäischen ...
§ 3 EGRechtÜblV
... der in diesen Verträgen angegebenen Mengen oder Werte abweichend von den in den Anlagen 1 bis 3 genannten Vorschriften in das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet ... die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung bei Abweichungen von den in Anlage 1 Kapitel I Nr. 3, Anlage 2 Kapitel I und Kapitel III Nr. 1 bis 14 sowie Anlage 3 Kapitel I Nr. 1 ...
Anlage 3 EGRechtÜblV (zu § 2 Nr. 2) Liste des Bundesrechts, das gemäß § 2 Nr. 2 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet mit folgenden Maßgaben anzuwenden ist: (vom 27.06.2020)
... 350), gekühlt wurde, sofern es anstelle der in § 2 Abs. 2 in Verbindung mit Anlage 1 Abschnitt II Nr. 12 bis 15 der Geflügelfleischuntersuchungs-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November ...
Anlage 4 EGRechtÜblV (zu § 4 Abs. 1 Satz 1) Liste der Erzeugnisse gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1
... die den in folgenden Teilen der Anlagen genannten Vorschriften unterliegen: Anlage 1 : Kapitel I Nr. 3 Anlage 2: Kapitel I Kapitel II Kapitel ...
Anhang 1 EGRechtÜblV zu Anlage 1 Anordnung über die Liefermengen von Kuhmilch für den Zeitraum vom 1. Juli 1990 bis 31. März 1991 Vom 22. August 1990
Anhang 2 EGRechtÜblV zu Anlage 1 Zweite Durchführungsbestimmung über die Bildung der Landeskontrollverbände und Erhebung einer Mitverantwortungsabgabe für Milch und Milcherzeugnisse