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§ 4 - Friseurmeisterverordnung (Friseur-MstrV)
V. v. 19.04.2001 BGBl. I S. 638; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 34 V. v. 18.01.2022 BGBl. I S. 39
Geltung ab 01.09.2001; FNA: 7110-3-144 Handwerk im Allgemeinen
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Geltung ab 01.09.2001; FNA: 7110-3-144 Handwerk im Allgemeinen
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§ 4 Meisterprüfungsprojekt
(1) Der Prüfling hat ein Meisterprüfungsprojekt durchzuführen, das einem Kundenauftrag entspricht. Der Kundenauftrag ist so zu gestalten, dass er modische Friseur- und Kosmetikdienstleistungen für einen besonderen Anlass zum Inhalt hat und folgende Elemente enthält:
- 1.
- einen Haarschnitt, eine Haarfärbung und eine Frisur für eine Dame,
- 2.
- einen Haarschnitt mit Frisur für einen Herrn,
- 3.
- eine dekorative kosmetische Behandlung und eine Nageldesignarbeit für eine Dame.
(2) Der Prüfling bestimmt den in Absatz 1 genannten besonderen Anlass und erarbeitet einen Vorschlag für das Meisterprüfungsprojekt. Vor der Durchführung des Meisterprüfungsprojekts hat er seinen Vorschlag, einschließlich einer Zeitplanung, dem Meisterprüfungsausschuss zur Genehmigung vorzulegen. Das Damen- und das Herrenmodell für das Meisterprüfungsprojekt werden vom Prüfling gestellt.
(3) Das Meisterprüfungsprojekt nach Absatz 1 besteht aus:
- 1.
- Entwurfs-, Planungs- und Berechnungsunterlagen,
- 2.
- Erstellen eines Angebots,
- 3.
- Ausführen der Arbeiten.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/5335/a73465.htm