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§ 6 - Friseurmeisterverordnung (Friseur-MstrV)

V. v. 19.04.2001 BGBl. I S. 638; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 34 V. v. 18.01.2022 BGBl. I S. 39
Geltung ab 01.09.2001; FNA: 7110-3-144 Handwerk im Allgemeinen
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§ 6 Situationsaufgabe



(1) In der Situationsaufgabe sind die wesentlichen Kenntnisse und Fertigkeiten zu prüfen, die im Meisterprüfungsprojekt nicht oder nur unzureichend nachgewiesen werden konnten.

(2) Als Situationsaufgabe sind sechs der nachstehend aufgeführten Arbeiten auszuführen, davon auf jeden Fall die Arbeiten nach den Nummern 1 bis 3. Die Vorschläge des Prüflings sollen bei der Auswahl der übrigen auszuführenden Arbeiten nach Möglichkeit berücksichtigt werden, soweit dies den Vorgaben des Absatzes 1 entspricht:

1.
eine vom Meisterprüfungsausschuss vorgegebene Damenfrisur mit deutlicher Änderung von Form und Volumen unter Anwendung verschiedener Schnitttechniken an einem Medienrohling herstellen,

2.
chemisch vorbehandeltes Haar an einem Damenmodell dauerhaft umformen und Pflegemaßnahmen anwenden; der Prüfling stellt das Modell und hat sein Arbeitsziel vorher anzugeben,

3.
an einem vom Meisterprüfungsausschuss bestimmten Herrenmodell klassisch Haare schneiden,

4.
Langhaar am Medium frisieren,

5.
Haarersatz am Medium einarbeiten,

6.
ein vom Meisterprüfungsausschuss bestimmtes Damenmodell zur Beschaffenheit des Haars sowie zur Frisurengestaltung beraten,

7.
bei einem vom Meisterprüfungsausschuss bestimmten Damenmodell die Haut beurteilen und Behandlungsvorschläge ableiten,

8.
pflegende kosmetische Behandlung einschließlich Nagelpflege durchführen.

(3) Bei der Gesamtbewertung der Situationsaufgabe werden die Arbeiten nach Absatz 2 Nr. 1 bis 3 gegenüber den übrigen Arbeiten doppelt gewichtet.

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