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§ 7 - Friseurmeisterverordnung (Friseur-MstrV)

V. v. 19.04.2001 BGBl. I S. 638; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 34 V. v. 18.01.2022 BGBl. I S. 39
Geltung ab 01.09.2001; FNA: 7110-3-144 Handwerk im Allgemeinen
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§ 7 Gliederung, Prüfungsdauer und Bestehen des Teils II



(1) Durch die Prüfung in Teil II soll der Prüfling durch Verknüpfung gestalterischer, technologischer, betriebsorganisatorischer sowie kommunikationsbezogener Kenntnisse nachweisen, dass er Aufgaben des Salonmanagements wahrnehmen und dabei Probleme analysieren und bewerten sowie geeignete Lösungswege aufzeigen und dokumentieren kann.

(2) Prüfungsfächer sind:

1.
Gestaltung und Technik,

2.
Salonmanagement.

(3) In jedem der Prüfungsfächer ist mindestens eine Aufgabe zu bearbeiten, die fallorientiert sein muss:

1.
Gestaltung und Technik

Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, Kundenwünsche zu ermitteln, Haar und Haut der Kunden zu beurteilen und unter sachgerechtem Einsatz unterschiedlicher Produkte Haarschnitte, Frisuren und kosmetische Behandlungen zu planen und zu berechnen. Bei der Aufgabenstellung sollen jeweils mehrere der nachfolgend aufgeführten Qualifikationen verknüpft werden:

a)
Möglichkeiten einer individuellen Kundenberatung aufzeigen,

b)
Haar und Haut beurteilen,

c)
Frisuren und Make-up entwerfen, dabei Farben- und Formenlehre sowie kundenindividuelle, gesellschaftliche, kulturelle und modische Einflüsse berücksichtigen,

d)
Wirkungsweise und Inhaltsstoffe unterschiedlicher Produkte beschreiben und die Auswahl für den jeweiligen Kunden begründen,

e)
Methoden von haarfärbenden und haarstrukturverändernden Maßnahmen beschreiben und beurteilen,

f)
die Anwendung unterschiedlicher Haarschneidetechniken beschreiben und begründen,

g)
Methoden der Haarpflege und der Frisurengestaltung aufzeigen und unterschiedliche Anwendungen begründen,

h)
pflegende und dekorative kosmetische Maßnahmen beschreiben und dabei die Erfordernisse unterschiedlicher Hauttypen beachten,

i)
Methoden der Nagelpflege und dekorativen Nagelbehandlung einschließlich Nageldesign aufzeigen,

k)
Möglichkeiten für Haarersatz für den Kunden individuell beurteilen und bewerten;

2.
Salonmanagement

Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, die Abwicklung von Aufträgen sowie Aufgaben der Betriebsführung und Betriebsorganisation in einem Friseurbetrieb wahrzunehmen und Maßnahmen, die für den technischen und wirtschaftlichen Erfolg notwendig sind, kundenorientiert einzuleiten und abzuschließen. Bei der Aufgabenstellung sollen jeweils mehrere der nachfolgend aufgeführten Qualifikationen verknüpft werden:

a)
Anforderungen des Unfall-, Arbeits-, Gesundheits- und Umweltschutzes berücksichtigen und diesbezügliche Vorschriften anwenden,

b)
ein Salonkonzept für Kundenberatung und -betreuung entwickeln,

c)
betriebliche Kosten ermitteln,

d)
für einen vorgegebenen Salon Preise für Dienstleistungen und Handelswaren kalkulieren und festlegen; dabei sind insbesondere Kosten, Auslastung und Marktsituation zu berücksichtigen,

e)
Betriebsablauf unter Berücksichtigung von Nachfrage, Personalsituation und Arbeitszeitmodellen planen und steuern, Einsatz von Material und Geräten planen,

f)
Personalführungskonzepte für einen Friseursalon entwickeln,

g)
Erscheinungsbild, Stärken und Schwächen eines vorgegebenen Salons analysieren,

h)
Marketingmaßnahmen zur Kundenpflege und zur Gewinnung neuer Kunden für den Dienstleistungs- und Verkaufsbereich entwerfen,

i)
betriebliches Qualitätsmanagement darstellen,

k)
Informations- und Kommunikationssysteme in Bezug auf ihre betrieblichen Einsatzmöglichkeiten beschreiben und beurteilen.

(4) Die Prüfung in Teil II ist schriftlich durchzuführen. Sie soll insgesamt nicht länger als sechs Stunden dauern.

(5) Wurden in höchstens zwei der in Absatz 2 genannten Prüfungsfächer jeweils mindestens 30 und weniger als 50 Punkte erreicht, kann in einem dieser Prüfungsfächer eine mündliche Ergänzungsprüfung durchgeführt werden, wenn diese das Bestehen des Teils II der Meisterprüfung ermöglicht.

(6) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils II der Meisterprüfung ist eine insgesamt ausreichende Prüfungsleistung. Die Prüfung des Teils II ist nicht bestanden, wenn

1.
ein Prüfungsfach mit weniger als 30 Punkten bewertet worden ist oder

2.
nach durchgeführter Ergänzungsprüfung zwei Prüfungsfächer jeweils mit weniger als 50 Punkten bewertet worden sind.





 

Frühere Fassungen von § 7 Friseur-MstrV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2012Artikel 5 Verordnung zur Änderung von Verordnungen über die Meisterprüfung im Handwerk und in handwerksähnlichen Gewerben
vom 17.11.2011 BGBl. I S. 2234

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 7 Friseur-MstrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 Friseur-MstrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in Friseur-MstrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 9 Friseur-MstrV Übergangsvorschrift (vom 01.01.2012)
... Regelungen des § 7 Absatz 5 und 6 gelten nicht für die bis zum 31. Dezember 2011 begonnenen ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung von Verordnungen über die Meisterprüfung im Handwerk und in handwerksähnlichen Gewerben
V. v. 17.11.2011 BGBl. I S. 2234
Artikel 5 MstrPrHwÄndV Änderung der Friseurmeisterverordnung
... vom 19. April 2001 (BGBl. I S. 638) wird wie folgt geändert: 1. § 7 Absatz 5 und 6 wird wie folgt gefasst: „(5) Wurden in höchstens zwei der in ... „§ 9 Übergangsvorschrift Die Regelungen des § 7 Absatz 5 und 6 gelten nicht für die bis zum 31. Dezember 2011 begonnenen ...