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§ 1 - UAG-Erweiterungsverordnung (UAG-ErwV)

§ 1 Einbeziehung weiterer Bereiche



In den Anwendungsbereich des Gemeinschaftssystems für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung werden Körperschaften des öffentlichen Rechts und Unternehmen einbezogen, soweit sie eine Tätigkeit an einem oder mehreren Standorten ausüben, die zu den im Anhang zu dieser Verordnung genannten Bereichen gehört.



 

Zitierungen von § 1 UAG-ErwV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 UAG-ErwV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in UAG-ErwV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 UAG-ErwV Teilnahmeerklärung
... des öffentlichen Rechts und Unternehmen nach § 1 verwenden für ihren eingetragenen Standort oder für ihre eingetragenen Standorte ...
Anhang UAG-ErwV (zu § 1)