Tools:
Update via:
§ 1 - UAG-Erweiterungsverordnung (UAG-ErwV)
§ 1 Einbeziehung weiterer Bereiche
§ 1 wird in 2 Vorschriften zitiert
In den Anwendungsbereich des Gemeinschaftssystems für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung werden Körperschaften des öffentlichen Rechts und Unternehmen einbezogen, soweit sie eine Tätigkeit an einem oder mehreren Standorten ausüben, die zu den im Anhang zu dieser Verordnung genannten Bereichen gehört.
Zitierungen von § 1 UAG-ErwV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 UAG-ErwV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
UAG-ErwV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 2 UAG-ErwV Teilnahmeerklärung
... des öffentlichen Rechts und Unternehmen nach § 1 verwenden für ihren eingetragenen Standort oder für ihre eingetragenen Standorte ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/5336/a73474.htm