Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 1 - Verordnung zur Durchführung des § 206 der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO§206DV k.a.Abk.)

V. v. 18.07.2002 BGBl. I S. 2886; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 07.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 210
Geltung ab 01.08.2002; FNA: 303-8-3 Notare, Rechtsanwälte, Rechtsberater; Beurkundung
|

§ 1



(1) Die in Anlage 1 aufgeführten Berufe der dort bezeichneten Staaten und Gebiete erfüllen die Voraussetzungen des § 206 Absatz 2 Satz 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung.

(2) Die in Anlage 2 aufgeführten Berufe der dort bezeichneten Staaten und Gebiete erfüllen die Voraussetzungen des § 206 Absatz 2 Satz 2 der Bundesrechtsanwaltsordnung.



Anzeige


 

Frühere Fassungen von § 1 Verordnung zur Durchführung des § 206 der Bundesrechtsanwaltsordnung

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.08.2022Artikel 11 Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe
vom 07.07.2021 BGBl. I S. 2363
aktuell vorher 01.04.2012Artikel 11 Gesetz zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen
vom 06.12.2011 BGBl. I S. 2515
aktuell vorher 30.04.2011Artikel 1 Fünfte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des § 206 der Bundesrechtsanwaltsordnung
vom 15.04.2011 BGBl. I S. 649
aktuellvor 30.04.2011früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 1 Verordnung zur Durchführung des § 206 der Bundesrechtsanwaltsordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 BRAO§206DV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BRAO§206DV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anlage 1 BRAO§206DV (zu § 1 Absatz 1) Anwaltsberufe in Staaten und Gebieten, die Mitglieder der Welthandelsorganisation sind (vom 11.08.2023)
Anlage 2 BRAO§206DV (zu § 1 Abs. 2) Anwaltsberufe in anderen Staaten (vom 11.08.2023)
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Fünfte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des § 206 der Bundesrechtsanwaltsordnung
V. v. 15.04.2011 BGBl. I S. 649
Artikel 1 5. BRAO§ 206DVÄndV Änderung der Verordnung zur Durchführung des § 206 der Bundesrechtsanwaltsordnung
... (BGBl. I S. 1387) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Absatz 1 werden nach dem Wort „Staaten" die Wörter „und Gebiete" ... a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „Anlage 1 (zu § 1 Absatz 1) Anwaltsberufe in Staaten und Gebieten, die Mitglieder der Welthandelsorganisation ...

Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe
G. v. 07.07.2021 BGBl. I S. 2363, 2022 I S. 666
Artikel 11 BRAORefG Änderung der Verordnung zur Durchführung des § 206 der Bundesrechtsanwaltsordnung
... § 1 der Verordnung zur Durchführung des § 206 der Bundesrechtsanwaltsordnung vom 18. Juli 2002 (BGBl. I S. 2886), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 10. Dezember ... 2020 (BGBl. I S. 2929) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: „ § 1 (1) Die in Anlage 1 aufgeführten Berufe der dort bezeichneten Staaten und Gebiete ...

Gesetz zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen
G. v. 06.12.2011 BGBl. I S. 2515
Artikel 11 BQFGEG Änderung der Verordnung zur Durchführung des § 206 der Bundesrechtsanwaltsordnung
... § 1 Absatz 1 der Verordnung zur Durchführung des § 206 der Bundesrechtsanwaltsordnung vom ...

Vierte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des § 206 der Bundesrechtsanwaltsordnung
V. v. 15.06.2009 BGBl. I S. 1387
Artikel 1 4. BRAO§ 206DVÄndV Änderung der Verordnung zur Durchführung des § 206 der Bundesrechtsanwaltsordnung
... I S. 2302) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: "Anlage 1 (zu § 1 Absatz 1) Anwaltsberufe in Mitgliedstaaten der Welthandelsorganisation  ...