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§ 2 - Landeplatz-Lärmschutz-Verordnung (Landeplatz-LärmschutzV)

V. v. 05.01.1999 BGBl. I S. 35; zuletzt geändert durch Artikel 5 V. v. 29.10.2015 BGBl. I S. 1894
Geltung ab 28.01.1999; FNA: 96-1-41 Luftverkehr
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§ 2 Regelungen durch die Landesbehörden



(1) Die zuständigen Luftfahrtbehörden der Länder können, soweit zusätzliche Einschränkungen zum Schutz der Bevölkerung vor Fluglärm unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten erforderlich sind,

1.
weitere Landeplätze den Einschränkungen nach § 1 unterwerfen;

2.
zusätzliche Einschränkungen für propellergetriebene Flugzeuge und Motorsegler an den Landeplätzen einführen, insbesondere

a)
die zeitlichen Einschränkungen nach § 1 Abs. 1 und 2 ausdehnen,

b)
den Flugbetrieb von im Inland zum Verkehr zugelassenen propellergetriebenen Flugzeugen und Motorseglern auf diejenigen Luftfahrzeuge beschränken, für die ein Lärmzeugnis erteilt worden ist, aus dem die Einhaltung der Lärmgrenzwerte nach Anlage 2 ersichtlich ist.

Starts und Landungen von propellergetriebenen Flugzeugen und Motorseglern sind untersagt, soweit Einschränkungen nach Satz 1 angeordnet sind.

(2) Die zuständigen Luftfahrtbehörden der Länder können im Einzelfall oder allgemein Ausnahmen von den zeitlichen Einschränkungen nach § 1 erteilen für Flüge:

1.
von propellergetriebenen Flugzeugen im gewerblichen Verkehr zwischen küstennahen Landeplätzen und den Nordseeinseln,

2.
von propellergetriebenen Flugzeugen und Motorseglern, an denen ein historisches Interesse besteht,

3.
von propellergetriebenen Flugzeugen und Motorseglern anläßlich von Luftfahrtveranstaltungen.

(3) Die zuständigen Luftfahrtbehörden der Länder können Landeplätze von den Einschränkungen nach § 1 ausnehmen, soweit solche Einschränkungen unter Berücksichtigung der besonderen Umstände an einem Landeplatz zum Schutz der Bevölkerung vor Fluglärm nicht erforderlich sind.



 

Zitierungen von § 2 Landeplatz-LärmschutzV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 Landeplatz-LärmschutzV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in Landeplatz-LärmschutzV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 Landeplatz-LärmschutzV Ordnungswidrigkeiten
... oder fahrlässig 1. entgegen § 1 Abs. 1 oder § 2 Abs. 1 Satz 2 startet oder landet oder 2. entgegen § 4 Abs. 6 Satz 2 ...
§ 6 Landeplatz-LärmschutzV Übergangsbestimmungen
... dieser Verordnung von den zeitlichen Einschränkungen nach den §§ 1 und 2 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a dieser Verordnung freigestellt, wenn für das Flugzeug oder den ... dieser Verordnung von den zeitlichen Einschränkungen nach den §§ 1 und 2 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a frei. (3) Eine Freistellung nach Absatz 2 kann für einen ... Freistellung nach Absatz 2 kann für einen oder mehrere der unter § 1 Abs. 1 oder § 2 Abs. 1 Nr. 1 fallenden Landeplätze ...
Anlage 2 Landeplatz-LärmschutzV (zu § 2 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b, § 4 Abs. 2 und 3)
 
Zitat in folgenden Normen

Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung (LuftKostV)
V. v. 14.02.1984 BGBl. I S. 346; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 09.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 251
Anlage LuftKostV (zu § 2 Absatz 1) Gebührenverzeichnis (vom 26.07.2024)
... bis 50.000 EUR 22. Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 2 Abs. 2 Landeplatz- LärmschutzV 50 bis 250 EUR  ...

Sechste Verordnung zur Änderung der Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung
V. v. 19.08.2010 BGBl. I S. 1224
Anhang 6. LuftKostVÄndV zu Artikel 1 Nummer 6
... bis 50.000 EUR 22. Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 2 Abs. 2 Landeplatz- LärmschutzV 50 bis 250 EUR VI. ...