§ 6 - Landeplatz-Lärmschutz-Verordnung (Landeplatz-LärmschutzV)

V. v. 05.01.1999 BGBl. I S. 35; zuletzt geändert durch Artikel 5 V. v. 29.10.2015 BGBl. I S. 1894
Geltung ab 28.01.1999; FNA: 96-1-41 Luftverkehr
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§ 6 Übergangsbestimmungen



(1) Propellergetriebene Flugzeuge und Motorsegler

1.
mit einer höchstzulässigen Startmasse von mehr als 2.000 kg,

2.
für den gewerblichen Einsatz mit einer höchstzulässigen Startmasse von bis zu 2.000 kg,

3.
für den Einsatz im Segelflugzeugschlepp und im Fallschirmspringerabsatz an Samstagnachmittagen

werden für einen Zeitraum von bis zu einem Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung von den zeitlichen Einschränkungen nach den §§ 1 und 2 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a dieser Verordnung freigestellt, wenn für das Flugzeug oder den Motorsegler ein Lärmzeugnis oder eine ihm entsprechende Urkunde nach § 1 Abs. 2 erteilt ist.

(2) Soweit innerhalb eines Zeitraumes von bis zu zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung Maßnahmen zur Erfüllung der erhöhten Schallschutzanforderungen nach § 4 in Auftrag gegeben und vom Halter oder Eigentümer durch Vorlage einer schriftlichen Auftragsbestätigung nachgewiesen werden, stellen die zuständigen Landesbehörden auf Antrag propellergetriebene Flugzeuge und Motorsegler

1.
mit einer höchstzulässigen Startmasse von mehr als 2.000 kg,

2.
für den gewerblichen Einsatz mit einer höchstzulässigen Startmasse von bis zu 2.000 kg,

3.
für den Einsatz im Segelflugzeugschlepp und im Fallschirmspringerabsatz an Samstagnachmittagen

für einen Zeitraum von bis zu vier Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung von den zeitlichen Einschränkungen nach den §§ 1 und 2 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a frei.

(3) Eine Freistellung nach Absatz 2 kann für einen oder mehrere der unter § 1 Abs. 1 oder § 2 Abs. 1 Nr. 1 fallenden Landeplätze erfolgen.



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