(1) Propellergetriebene Flugzeuge und Motorsegler
- 1.
- mit einer höchstzulässigen Startmasse von mehr als 2.000 kg,
- 2.
- für den gewerblichen Einsatz mit einer höchstzulässigen Startmasse von bis zu 2.000 kg,
- 3.
- für den Einsatz im Segelflugzeugschlepp und im Fallschirmspringerabsatz an Samstagnachmittagen
werden für einen Zeitraum von bis zu einem Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung von den zeitlichen Einschränkungen nach den §§
1 und
2 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a dieser Verordnung freigestellt, wenn für das Flugzeug oder den Motorsegler ein Lärmzeugnis oder eine ihm entsprechende Urkunde nach §
1 Abs. 2 erteilt ist.
(2) Soweit innerhalb eines Zeitraumes von bis zu zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung Maßnahmen zur Erfüllung der erhöhten Schallschutzanforderungen nach §
4 in Auftrag gegeben und vom Halter oder Eigentümer durch Vorlage einer schriftlichen Auftragsbestätigung nachgewiesen werden, stellen die zuständigen Landesbehörden auf Antrag propellergetriebene Flugzeuge und Motorsegler
- 1.
- mit einer höchstzulässigen Startmasse von mehr als 2.000 kg,
- 2.
- für den gewerblichen Einsatz mit einer höchstzulässigen Startmasse von bis zu 2.000 kg,
- 3.
- für den Einsatz im Segelflugzeugschlepp und im Fallschirmspringerabsatz an Samstagnachmittagen
für einen Zeitraum von bis zu vier Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung von den zeitlichen Einschränkungen nach den §§
1 und
2 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a frei.
(3) Eine Freistellung nach Absatz 2 kann für einen oder mehrere der unter §
1 Abs. 1 oder §
2 Abs. 1 Nr. 1 fallenden Landeplätze erfolgen.