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Anlage 1 - Landeplatz-Lärmschutz-Verordnung (Landeplatz-LärmschutzV)
V. v. 05.01.1999 BGBl. I S. 35; zuletzt geändert durch Artikel 5 V. v. 29.10.2015 BGBl. I S. 1894
Geltung ab 28.01.1999; FNA: 96-1-41 Luftverkehr
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Geltung ab 28.01.1999; FNA: 96-1-41 Luftverkehr
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Anlage 1 (zu § 1 Abs. 2 Satz 3)
Anlage 1 wird in 1 Vorschrift zitiert
Kapitel 6 - Flugzeuge: (nicht im Inland verkehrszugelassen)
Der Lärmgrenzwert erhöht sich linear von 600 kg bis 1.500 kg höchstzulässiger Startmasse und läßt sich wie folgt berechnen:
Kapitel 10 - Flugzeuge: (nicht im Inland verkehrszugelassen)
Der Lärmgrenzwert erhöht sich linear von 600 kg bis 1.400 kg höchstzulässiger Startmasse mit dem Logarithmus der Startmasse und läßt sich wie folgt berechnen:
Höchstzulässige Startmasse (kg) | Lärmgrenzwert (dB[A]) |
1.500 oder mehr | 80 |
600 oder weniger | 68 |
Der Lärmgrenzwert erhöht sich linear von 600 kg bis 1.500 kg höchstzulässiger Startmasse und läßt sich wie folgt berechnen:
- Lgrenz = 68 + ( M - 600 ) * 4 / 300 (dB[A])
Kapitel 10 - Flugzeuge: (nicht im Inland verkehrszugelassen)
Höchstzulässige Startmasse (kg) | Lärmgrenzwert (dB[A]) |
1.400 bis 9000 | 88 |
600 oder weniger | 76 |
Der Lärmgrenzwert erhöht sich linear von 600 kg bis 1.400 kg höchstzulässiger Startmasse mit dem Logarithmus der Startmasse und läßt sich wie folgt berechnen:
- Lgrenz = 83.23 + 32.67 log M (dB[A])
Zitierungen von Anlage 1 Landeplatz-LärmschutzV
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 1 Landeplatz-LärmschutzV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
Landeplatz-LärmschutzV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1 Landeplatz-LärmschutzV Zeitliche Einschränkung (vom 06.11.2015)
... als gültig anerkannt, wenn aus ihnen die Einhaltung der Lärmgrenzwerte nach Anlage 1 ersichtlich ...
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