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Eingangsformel - Binnenschifferpatentverordnung (BinSchPatentV)

Eingangsformel



Auf Grund

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des § 3 Abs. 1 Nr. 6 und 8, Abs. 4 und 6 des Binnenschiffahrtsaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. August 1986 (BGBl. I S. 1270) sowie auf Grund des § 9 Abs. 1 des Gesetzes über Schifferdienstbücher in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9503-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, der zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 21. April 1986 (BGBl. I S. 551) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Verkehr,

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des § 3 Abs. 5 des Binnenschiffahrtsaufgabengesetzes verordnet das Bundesministerium für Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung und

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des § 4 Abs. 2 Satz 1 und 3 des Binnenschiffahrtsaufgabengesetzes in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) verordnet das Bundesministerium für Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen:

 
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