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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 06.12.2021 aufgehoben
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§ 1 - Binnenschifferpatentverordnung (BinSchPatentV)
V. v. 15.12.1997 BGBl. I S. 3066; aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 26.11.2021 BGBl. I S. 4982
Geltung ab 01.01.1998; FNA: 9500-1-2 Verwaltung und allgemeine Ordnung der Binnenschifffahrt
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Geltung ab 01.01.1998; FNA: 9500-1-2 Verwaltung und allgemeine Ordnung der Binnenschifffahrt
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§ 1 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung sind:
- 1.
- Wasserstraßen:
die Bundeswasserstraßen der Zonen 1 bis 4 nach Anhang I der Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 21. September 2018 (BGBl. I S. 1398) in der jeweils geltenden Fassung; im Sinne der unionsrechtlichen Vorschriften über Schifferpatente für den Binnenschiffsgüter- und -personenverkehr sind Seeschifffahrtsstraßen die Wasserstraßen der Zonen 1 und 2 und Binnenwasserstraßen die Wasserstraßen der Zonen 3 und 4; - 2.
- Fahrzeuge:
Binnenschiffe, Seeschiffe, schwimmende Geräte und Fähren; - 3.
- Binnenschiffe:
Schiffe, die ausschließlich oder vorwiegend für die Fahrt auf Binnengewässern bestimmt sind; - 4.
- Seeschiffe:
Schiffe, die zur See- oder Küstenfahrt zugelassen und vorwiegend dafür bestimmt sind; - 5.
- schwimmende Geräte:
schwimmende Konstruktionen mit auf ihnen vorhandenen Arbeitseinrichtungen wie Krane, Bagger, Rammen, Elevatoren; - 6.
- Fähren:
Fahrzeuge, die dem Übersetzverkehr von einem Ufer zum anderen dienen und von der Strom- und Schiffahrtspolizeibehörde als Fähre behandelt werden; - 7.
- Sportfahrzeuge:
für Sport- oder Erholungszwecke bestimmte Schiffe; - 8.
- Fahrgastschiffe:
zur Beförderung von Fahrgästen zugelassene Schiffe; - 8a.
- Fahrgastboot:
zur Beförderung von Fahrgästen zugelassene Fahrzeuge, die keine Fahrgastschiffe sind; - 9.
- Schleppboote:
eigens zum Schleppen gebaute Schiffe; - 10.
- Schubboote:
eigens zur Fortbewegung von Schubverbänden gebaute Schiffe; - 11.
- Dienstfahrzeuge:
Fahrzeuge, die im Rahmen hoheitlicher Aufgaben eingesetzt werden; - 12.
- Feuerlöschboote:
Fahrzeuge mit einer Länge von 15 Metern oder mehr, die ausschließlich oder überwiegend zum Feuerlöschen eingesetzt werden; - 13.
- Länge:
die größte Länge des Schiffskörpers in Metern, ohne Ruder und Bugspriet; - 14.
- Decksmannschaft:
die Mindestbesatzung mit Ausnahme des Maschinenpersonals; - 15.
- Matrose, Matrosen-Motorwart, Bootsmann, Steuermann:
eine Person, die die entsprechende Befähigung nach den Besatzungsvorschriften der Binnenschiffsuntersuchungsordnung besitzt; - 16.
- Fahrzeit:
die Zeit an Bord eines auf Reisen befindlichen Fahrzeuges.
Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung über die Schiffssicherheit in der Binnenschifffahrt und zur Änderung sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften V. v. 21. September 2018 BGBl. I S. 1398, 2032 m.W.v. 7. Oktober 2018
Frühere Fassungen von § 1 BinSchPatentV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 07.10.2018 | Artikel 2 Verordnung über die Schiffssicherheit in der Binnenschifffahrt und zur Änderung sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften vom 21.09.2018 BGBl. I S. 1398 |
aktuell vorher | 01.01.2009 | Artikel 3 Binnenschiffsuntersuchungseinführungsverordnung (BinSchUEV) vom 19.12.2008 BGBl. I S. 2868 |
aktuell | vor 01.01.2009 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 1 BinSchPatentV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 BinSchPatentV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BinSchPatentV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung über die Schiffssicherheit in der Binnenschifffahrt und zur Änderung sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
V. v. 21.09.2018 BGBl. I S. 1398, 2032
Artikel 2 BinSchUOEV Änderung sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
... Mai 2017 (BGBl. I S. 1016) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt geändert: a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst: ...
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