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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 06.12.2021 aufgehoben
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§ 4 - Binnenschifferpatentverordnung (BinSchPatentV)
V. v. 15.12.1997 BGBl. I S. 3066; aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 26.11.2021 BGBl. I S. 4982
Geltung ab 01.01.1998; FNA: 9500-1-2 Verwaltung und allgemeine Ordnung der Binnenschifffahrt
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Geltung ab 01.01.1998; FNA: 9500-1-2 Verwaltung und allgemeine Ordnung der Binnenschifffahrt
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§ 4 Ausnahmen
(1) Keiner Fahrerlaubnis bedarf der Führer eines Fahrzeuges,
- 1.
- das bei einem anderen längsseits gekuppelt oder sonst von ihm derart mitgeführt wird, daß er weder Kurs noch Geschwindigkeit bestimmen kann,
- 2.
- das nur mit Muskelkraft oder unter Segel angetrieben wird oder mit einer Antriebsmaschine ausgerüstet ist, deren effektive Nutzleistung nicht mehr als 11,03 Kilowatt beträgt.
(2) Der Führer eines nicht in Fahrt befindlichen schwimmenden Gerätes bedarf einer Fahrerlaubnis nur im Fahrwasser von Wasserstraßen der Zonen 1 und 2 nach Maßgabe der Anlage 10.
(3) 1Keiner Fahrerlaubnis bedürfen beim Führen von
- 1.
- Dienstfahrzeugen der Bundeswehr, der Bundeszollverwaltung, der Bundespolizei, der Bereitschaftspolizei, der Wasserschutzpolizei der Länder mit einer Länge von nicht mehr als 25 Metern,
- 2.
- Dienstfahrzeugen des Zivil- und Katastrophenschutzes, der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes, der Schifffahrtsverwaltung eines Landes, eines Landeskriminalamtes, der Feuerwehr mit einer Länge von weniger als 20 Metern
Text in der Fassung des Artikels 3 Zweite Verordnung zur Änderung sportbootrechtlicher Vorschriften im See- und Binnenbereich V. v. 3. Mai 2017 BGBl. I S. 1016, 4043 m.W.v. 10. Mai 2017
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Frühere Fassungen von § 4 BinSchPatentV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 10.05.2017 | Artikel 3 Zweite Verordnung zur Änderung sportbootrechtlicher Vorschriften im See- und Binnenbereich vom 03.05.2017 BGBl. I S. 1016 |
aktuell vorher | 04.06.2016 | Artikel 31 WSV-Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 02.06.2016 BGBl. I S. 1257 |
aktuell vorher | 17.10.2012 | Artikel 6 Verordnung zur Änderung sportbootrechtlicher Vorschriften im See- und Binnenbereich vom 02.10.2012 BGBl. I S. 2102 |
aktuell vorher | 01.04.2006 | Artikel 1 Sechste Verordnung zur Änderung schifffahrtspolizeilicher Vorschriften vom 20.01.2006 BGBl. I S. 220 |
aktuell | vor 01.04.2006 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 4 BinSchPatentV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 BinSchPatentV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BinSchPatentV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 5 BinSchPatentV Geltung anderer Befähigungszeugnisse (vom 10.05.2017)
... nach Satz 1 stehen für die Saar erteilte Befähigungszeugnisse gleich. § 4 Abs. 1 Nr. 2 bleibt ...
Anlage 10 BinSchPatentV (vom 04.06.2016)
... der Zonen 1 und 2 nach § 4 Abs. 2: - Kieler Förde - Nord-Ostsee-Kanal - Elbe ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Sechste Verordnung zur Änderung schifffahrtspolizeilicher Vorschriften
V. v. 20.01.2006 BGBl. I S. 220
Artikel 1 6. SchiffPolÄndV Änderung der Binnenschifferpatentverordnung
... vorübergehend bis zur Dauer von drei Jahren zu erlassen." 2. In § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 wird nach der Angabe „der Schifffahrtsverwaltung eines Landes," die ...
Verordnung zur Änderung sportbootrechtlicher Vorschriften im See- und Binnenbereich
V. v. 02.10.2012 BGBl. I S. 2102
Artikel 6 SpBootRÄndV Änderung der Binnenschifferpatentverordnung
... § 4 Absatz 1 der Binnenschifferpatentverordnung vom 15. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3066), die zuletzt ...
WSV-Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 02.06.2016 BGBl. I S. 1257, 1728
Artikel 31 WSVZuAnpV Änderung der Binnenschifferpatentverordnung
... Bezirke der anderen Wasser- und Schifffahrtsdirektionen," gestrichen. 2. In § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter „Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des ...
Zweite Verordnung zur Änderung sportbootrechtlicher Vorschriften im See- und Binnenbereich
V. v. 03.05.2017 BGBl. I S. 1016, 4043
Artikel 3 2. SpBootRÄndV Änderung der Binnenschifferpatentverordnung
... oder dem Geltungsbereich Binnenschifffahrtsstraßen" ersetzt. 3. In § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 wird jeweils die Angabe „15 Metern" durch die Angabe „20 Metern" ersetzt. ...
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