§ 5 Geltung anderer Befähigungszeugnisse
(1) Eine nach dieser Verordnung vorgeschriebene Fahrerlaubnis wird ersetzt durch ein gültiges oder eine gültige:
- 1.
- Befähigungszeugnis nach Maßgabe des § 28 Absatz 1 auf Grund der Binnenschifferpatentverordnung vom 7. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1333), die zuletzt durch § 7 Nr. 2 der Verordnung vom 7. Mai 1993 (BGBl. I S. 741) geändert worden ist; soweit es bisher zum Befahren wenigstens einer Seeschiffahrtsstraße berechtigte, gilt es für alle Wasserstraßen der Zonen 1 und 2;
- 2.
- Schifferpatent nach den Artikeln 1 und 2 der Richtlinie 91/672/EWG und nach Artikel 1 Abs. 4 der Richtlinie 96/50/EG nach Maßgabe der darin eingetragenen Beschränkungen, sofern der Inhaber mindestens 21 Jahre alt ist;
- 3.
- Großes Patent, Kleines Patent, Behördenpatent oder Sportpatent auf den Wasserstraßen der Zonen 3 und 4, wenn es in einem Rheinuferstaat oder in Belgien auf Grund der Schiffspersonalverordnung-Rhein vom 2. Juni 2010 (BGBl. 2011 II S. 1300, Anlageband) auch nur für einzelne Streckenabschnitte des Rheines erteilt worden ist;
- 4.
- Hafenpatent des Landes Hamburg auf den Wasserflächen im Bereich der Hahnöfer Nebenelbe, der Este, der Estezufahrt und des Mühlenberger Lochs;
- 5.
- a)
- nautisches Befähigungszeugnis auf Grund der Vorschriften über die Erteilung von Befähigungszeugnissen,
- b)
- entsprechendes Befähigungszeugnis für Personen mit Wohnsitz außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung, das im Staat des Wohnsitzes erteilt worden ist,
auf den Wasserstraßen der Zonen 1 und 2 auch für Binnenschiffe; ein Befähigungszeugnis als nautischer Offizier oder Seesteuermann berechtigt jedoch nicht zum Führen eines Fahrgastschiffes, das zur Beförderung von mehr als zwölf Personen zugelassen ist;
- 6.
- Fahrerlaubnis nach der Sportbootführerscheinverordnung-Binnen vom 22. März 1989 (BGBl. I S. 536, 1102), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 8. Mai 2000 (BGBl. I S. 644), in der jeweils geltenden Fassung nach Maßgabe des § 28 Absatz 2.
(2) Zum Führen eines Fahrzeuges berechtigt ferner
- 1.
- auf der Eider oberhalb der Einmündung des Gieselaukanals ein auf einer anderen Wasserstraße,
- 2.
- auf den im Hamburger Hafen gelegenen Teilen der Elbe ein auf der Elbe unterhalb von Geesthacht
geltendes Befähigungszeugnis, auch soweit es nicht nach dieser Verordnung erteilt ist.
(3) Das in einem anderen Elb- oder Donauuferstaat erteilte Befähigungszeugnis, das zum Befahren der Elbe oder der Donau auch im Geltungsbereich dieser Verordnung berechtigt, ist auf der Elbe (
Anlage 9), der Ilmenau und dem Elbe-Lübeck-Kanal oder der Donau entsprechenden Fahrerlaubnis nach dieser Verordnung gleichgestellt.
(4) Befähigungszeugnisse, die in einem anderen Moseluferstaat für das Führen eines Fahrzeuges, ausgenommen Fähren, mit oder ohne Antriebsmaschine auf der Mosel erteilt sind, berechtigen zum Führen dieser Fahrzeuge bis zur Mündung in den Rhein. Den Befähigungszeugnissen nach Satz 1 stehen für die Saar erteilte Befähigungszeugnisse gleich.
§ 4 Abs. 1 Nr. 2 bleibt unberührt.
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interne Verweise§ 3 BinSchPatentV Fahrerlaubnis (vom 10.05.2017) ... bestimmte Fahrzeugarten beschränkt. (3) Die Fahrerlaubnis wird, unbeschadet des § 5 , durch ein Befähigungszeugnis nach dieser Verordnung (Anlagen 1 bis 8) F den in undällen ...
§ 6 BinSchPatentV Befreiungsmöglichkeiten (vom 04.06.2016) ... Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur kann, unbeschadet des § 5 Abs. 1 Nr. 2 und des § 21, Inhaber von gleichwertigen Befähigungszeugnissen anderer ... kann Inhaber von Fahrerlaubnissen oder Befähigungszeugnissen nach Absatz 1 oder § 5 das Führen eines Fahrzeuges auf der Teilstrecke einer Wasserstraße, auf der diese nicht ... 1. Personen ohne Fahrerlaubnis oder Befähigungszeugnis nach Absatz 1 oder § 5 das Führen von Fährnachen auf Wasserstraßen mit geringem Verkehr, 2. ...
§ 15 BinSchPatentV Prüfungsausschuß (vom 04.06.2016) ... Bewerber beantragten Fahrerlaubnis oder des entsprechenden Befähigungszeugnisses nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 oder 3 sein. Im Falle des § 7 Abs. 2 oder § 8 muß ...
§ 19 BinSchPatentV Befreiungen und Erleichterungen (vom 07.10.2018) ... (3) Ein Bewerber, der Inhaber einer Fahrerlaubnis oder eines Befähigungszeugnisses nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 oder eines anderen Befähigungszeugnisses ist, das aufgrund anderer Rechtsvorschriften erteilt ...
§ 24 BinSchPatentV Wiederholungsuntersuchungen, Ruhen der Erlaubnis (vom 23.12.2016) ... Inhaber einer Fahrerlaubnis nach § 3 Abs. 1 oder eines Befähigungszeugnisses nach § 5 Abs. 1 Nr. 1, 3 oder 5 darf ein Fahrzeug nicht führen, wenn er seine Tauglichkeit nicht durch ... genügt die Eintragung in einer Urkunde. In den Fällen des § 5 Abs. 1 Nr. 5 genügt als Nachweis der Tauglichkeit eine gültige Bescheinigung über ... Inhaber einer Fahrerlaubnis nach § 3 Abs. 1 oder eines Befähigungszeugnisses nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 darf ein Fahrzeug nicht führen, wenn die zuständige Behörde das Ruhen ... wenn bei dem Inhaber einer Fahrerlaubnis oder eines Befähigungszeugnisses nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 die Voraussetzungen für eine Entziehung noch nicht vorliegen, aber Zweifel an ... wenn gegen den Inhaber einer Fahrerlaubnis oder eines Befähigungszeugnisses nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 7 Abs. 1 oder 2 des ... sachkundige Person an Bord war. (6) In den Fällen des § 5 Abs. 1 Nr. 2 und 3, Abs. 3 und 4, § 6 Abs. 1 Satz 1 oder wenn eine Erlaubnis zum Führen ...
§ 28 BinSchPatentV Übergangsvorschriften (vom 23.12.2016) ... Befähigungszeugnisse nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 entsprechen folgenden Fahrerlaubnisklassen: ... Befähigungszeugnisse nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 Fahrerlaub- nisklasse Schifferpatent mit wenigstens ... (2) Eine vor Inkrafttreten dieser Verordnung erteilte Fahrerlaubnis nach § 5 Abs. 1 Nr. 6 für Sportboote mit Antriebsmaschine entspricht einer Fahrerlaubnis der Klasse E, ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenRheinschiffspersonaleinführungsverordnung (RheinSchPersEV)
V. v. 16.12.2011 BGBl. II S. 1300; zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 22.09.2022 BGBl. I S. 1518
Sechste Verordnung zur Änderung schifffahrtspolizeilicher Vorschriften
V. v. 20.01.2006 BGBl. I S. 220
Zweite Verordnung zur Änderung sportbootrechtlicher Vorschriften im See- und Binnenbereich
V. v. 03.05.2017 BGBl. I S. 1016, 4043
Zweites Gesetz über die weitere Bereinigung von Bundesrecht
G. v. 08.07.2016 BGBl. I S. 1594
Zitate in aufgehobenen TitelnBinnenschiffs-Untersuchungsordnung (BinSchUO)
V. v. 17.03.1988 BGBl. I S. 238; aufgehoben durch Artikel 2 Nr. 1 V. v. 19.12.2008 BGBl. I S. 2868
§ 112 BinSchUO Allgemeines ... Fahrerlaubnis der Klassen A bis C oder ein gleichgestelltes Schifferpatent nach § 5 der Binnenschifferpatentverordnung vom 15. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3066). Die ...
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