Tools:
Update via:
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 06.12.2021 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
§ 7 - Binnenschifferpatentverordnung (BinSchPatentV)
V. v. 15.12.1997 BGBl. I S. 3066; aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 26.11.2021 BGBl. I S. 4982
Geltung ab 01.01.1998; FNA: 9500-1-2 Verwaltung und allgemeine Ordnung der Binnenschifffahrt
|
Geltung ab 01.01.1998; FNA: 9500-1-2 Verwaltung und allgemeine Ordnung der Binnenschifffahrt
|
§ 7 Einteilung der allgemeinen Fahrerlaubnisse
(1) Die Fahrerlaubnis wird in Klassen mit folgenden Berechtigungen erteilt:
Klasse | Fahrzeugart und -größe | Wasserstraßen der Zonen | Befähigungszeugnis |
A | alle Fahrzeuge | 1 bis 4 | Schifferpatent A |
B | alle Fahrzeuge | 3, 4 | Schifferpatent B |
C1 C2 | Fahrzeuge mit einer Länge von weniger als 35 m, ausge- nommen 1. zur Beförderung von mehr als zwölf Fahrgästen zugelas- sene Fahrgastschiffe, 2. zur Beförderung von mehr als zwölf Fahrgästen zugelas- sene Fahrgastboote, 3. Schub- und Schleppboote mit mehr als 73,6 kW (100 PS) Antriebsleistung | 1 bis 4 3, 4 | Schifferpatent C1 Schifferpatent C2 |
D1 D2 | Feuerlöschboote, Fahrzeuge des Zivil- und Katastrophenschutzes | 1 bis 4 3, 4 | Feuerlöschbootpatent D1 Feuerlöschbootpatent D2 |
E | Sportfahrzeuge mit einer Länge von nicht mehr als 25 m | 3, 4 | Sportschiffer- zeugnis |
F | Fähren | 1 bis 4, die im Fährführerschein ein- getragen sind; ausgenommen: Flensburger Förde, Kieler Förde, Trave unterhalb des Lübecker Hafens, Elbe, soweit diese zur Zone 2-See im Sinne des Anhangs I der Binnenschiffs- untersuchungsordnung gehört, Weser unterhalb der Eisenbahnbrücke in Bremen, Jade, Ems unterhalb des Emdener Hafens | Fährführerschein |
(2) Die Fahrerlaubnis und die Befähigungszeugnisse nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 erstrecken sich auf das Führen von Fahrzeugen mit einer Länge von 20 Metern und mehr, von Fahrgastschiffen sowie von Schub- und Schleppbooten auf Wasserstraßen nach Anlage 9 oder Teilstrecken davon nur, wenn sie im Befähigungszeugnis vermerkt sind oder dessen Inhaber über ein Streckenzeugnis nach § 9 (Anlage 7) verfügt.
(3) Fahrerlaubnisse
der Klasse(n) | schließen ein die Klasse(n) | |
A | B bis F | F bezogen auf die Zonen 1 bis 4 |
B | C2, D2 bis F | F bezogen auf die Zonen 3 und 4 |
C1 | C2, D1 bis F | F bezogen auf die Zonen 1 bis 4 |
C2 | D2 bis F | F bezogen auf die Zonen 3 und 4 |
D1, D2 | E. | |
(4) Zum Führen von Fahrzeugen mit einer Länge von weniger als 20 Metern, ausgenommen Fahrgastschiffe, Fahrgastboote, Schub- und Schleppboote sowie Fähren, berechtigen auch
- 1.
- auf Wasserstraßen der Zonen 1 und 2
- a)
- eine Fahrerlaubnis mit dem Geltungsbereich Seeschifffahrtsstraßen nach der Sportbootführerscheinverordnung vom 3. Mai 2017 (BGBl. I S. 1016) in der jeweils geltenden Fassung,
- b)
- eine Fahrerlaubnis der Klasse F, wenn sie für wenigstens eine Strecke dieser Zonen gilt,
- 2.
- auf Wasserstraßen der Zonen 3 und 4
- a)
- eine Fahrerlaubnis für Sportboote unter Antriebsmaschine mit dem Geltungsbereich Binnenschifffahrtsstraßen nach § 3 Absatz 1 oder ein Befähigungszeugnis nach § 3 Absatz 4 der Sportbootführerscheinverordnung vom 3. Mai 2017 (BGBl. I S. 1016) in der jeweils geltenden Fassung,
- b)
- eine Fahrerlaubnis der Klasse F, wenn sie für wenigstens eine Strecke dieser Zonen gilt, oder der Klasse E.
(5) Keiner Fahrerlaubnis nach Absatz 4 bedarf, wer
- 1.
- über eine nautische Mindestqualifikation
- a)
- als Matrose in der Binnenschiffahrt,
- b)
- auf Wasserstraßen der Zonen 1 und 2 auch als Schiffsmechaniker
- 2.
- als mindestens 16 Jahre altes Mitglied der Besatzung eines schwimmenden Gerätes ein dazu gehöriges Hilfsfahrzeug mit einer Antriebsleistung von nicht mehr als 25 Kilowatt (33,95 PS) führt.
Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung über die Schiffssicherheit in der Binnenschifffahrt und zur Änderung sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften V. v. 21. September 2018 BGBl. I S. 1398, 2032 m.W.v. 7. Oktober 2018
Frühere Fassungen von § 7 BinSchPatentV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
---|---|---|
aktuell vorher | 07.10.2018 | Artikel 2 Verordnung über die Schiffssicherheit in der Binnenschifffahrt und zur Änderung sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften vom 21.09.2018 BGBl. I S. 1398 |
aktuell vorher | 10.05.2017 | Artikel 3 Zweite Verordnung zur Änderung sportbootrechtlicher Vorschriften im See- und Binnenbereich vom 03.05.2017 BGBl. I S. 1016 |
aktuell vorher | 23.12.2016 | Artikel 2 Dritte Verordnung zur Änderung der Binnenschiffsuntersuchungsordnung und sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften vom 16.12.2016 BGBl. I S. 2948 |
aktuell vorher | 01.01.2013 | Artikel 2 Erste Verordnung zur Änderung der Binnenschiffsuntersuchungsordnung und sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften vom 20.12.2012 BGBl. I S. 2802 |
aktuell | vor 01.01.2013 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 7 BinSchPatentV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 BinSchPatentV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BinSchPatentV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 3 BinSchPatentV Fahrerlaubnis (vom 10.05.2017)
... ein Befähigungszeugnis nach dieser Verordnung (Anlagen 1 bis 8) und in den Fällen des § 7 Abs. 4 durch den Sportbootführerschein mit dem Geltungsbereich Seeschifffahrtsstraßen oder dem ...
§ 6 BinSchPatentV Befreiungsmöglichkeiten (vom 04.06.2016)
... Teilstrecke einer Wasserstraße nach Anlage 9, ohne daß die Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 erfüllt sind, 3. dem Inhaber einer Fahrerlaubnis oder eines ...
§ 13 BinSchPatentV Erweiterung einer Fahrerlaubnis
... ein Befähigungszeugnis nach § 5 Abs. 1 oder ein Streckenzeugnis um eine nach § 7 Abs. 2 erlaubnispflichtige Strecke erweitert werden, gelten § 10 Abs. 1 Nr. 4 und § 12 ...
§ 15 BinSchPatentV Prüfungsausschuß (vom 04.06.2016)
... Befähigungszeugnisses nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 oder 3 sein. Im Falle des § 7 Abs. 2 oder § 8 muß mindestens ein Beisitzer eine für die jeweilige Strecke ...
§ 16 BinSchPatentV Antrag (vom 23.12.2016)
... Befähigungszeugnis, 3. der Nachweis über die Fahrzeit und im Falle des § 7 Abs. 2 über die Streckenfahrten, 4. soweit erforderlich, eine Kopie des ... oder in den Fällen des § 3 Abs. 2 für die Erteilung einer Erlaubnis nach § 7 Abs. 1 oder 2 Ausnahmen von den Anforderungen an Lebensalter, Fahrzeit, Fahrleistungen und ...
§ 18 BinSchPatentV Prüfung (vom 23.12.2016)
... die Grundsätze der Unfallverhütung hat (Anlage 11) und 2. im Falle des § 7 Abs. 2, § 8 oder bei einer Fahrerlaubnis der Klasse F auch die erforderliche Streckenkenntnis ...
§ 19 BinSchPatentV Befreiungen und Erleichterungen (vom 07.10.2018)
... der Klasse E, der Inhaber einer Fahrerlaubnis oder eines Befähigungszeugnisses nach § 7 Abs. 4 ist oder der über die nautische Mindestqualifikation nach § 7 Abs. 5 Nr. 1 verfügt, ... nach § 7 Abs. 4 ist oder der über die nautische Mindestqualifikation nach § 7 Abs. 5 Nr. 1 verfügt, ist vom praktischen Teil der Prüfung befreit und kann von dem Teil der ...
§ 20 BinSchPatentV Erteilung einer Erlaubnis
... wird ihm eine Fahrerlaubnis der entsprechenden Klasse oder eine Erlaubnis nach § 7 Abs. 2 erteilt und ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 1 bis 5, 7 oder 8 ausgestellt. Soweit ... § 10 Abs. 3 werden eingetragen. (3) In die Befähigungszeugnisse nach § 7 Abs. 1 wird jeweils als Ablaufdatum für deren Gültigkeit die jeweilige Erneuerungsfrist ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Dritte Verordnung zur Änderung der Binnenschiffsuntersuchungsordnung und sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
V. v. 16.12.2016 BGBl. I S. 2948
Artikel 2 3. BinSchUOuaÄndV Änderung sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
... (BGBl. I S. 1594) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 7 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Angaben zu der Fahrerlaubnis ...
Erste Verordnung zur Änderung der Binnenschiffsuntersuchungsordnung und sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
V. v. 20.12.2012 BGBl. I S. 2802
Artikel 2 1. BinSchUOuaÄndV Änderung sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
... (BGBl. I S. 2102) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 7 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Angaben zu der Fahrerlaubnis ...
Verordnung über die Schiffssicherheit in der Binnenschifffahrt und zur Änderung sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
V. v. 21.09.2018 BGBl. I S. 1398, 2032
Artikel 2 BinSchUOEV Änderung sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
... von Fahrgästen zugelassene Fahrzeuge, die keine Fahrgastschiffe sind;". 2. § 7 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: ...
Zweite Verordnung zur Änderung der Binnenschiffsuntersuchungsordnung und sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
V. v. 30.05.2014 BGBl. I S. 610
Artikel 2 2. BinSchUOuaÄndV Änderung sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
... Berechtigungsscheine wird im Verkehrsblatt veröffentlicht." § 7 Änderung der Binnenschifferpatentverordnung Die Binnenschifferpatentverordnung vom ...
Zweite Verordnung zur Änderung sportbootrechtlicher Vorschriften im See- und Binnenbereich
V. v. 03.05.2017 BGBl. I S. 1016, 4043
Artikel 3 2. SpBootRÄndV Änderung der Binnenschifferpatentverordnung
... 28 Abs. 3" durch die Angabe „§ 28 Absatz 2" ersetzt. 5. § 7 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 wird die Angabe „15 Metern" ...
Zitate in aufgehobenen Titeln
Gemeinsame Verordnung zur vorübergehenden Abweichung von der Binnenschiffsuntersuchungsordnung und von der Binnenschifferpatentverordnung
V. v. 15.07.2013 BAnz AT 31.07.2013 V1; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 25.11.2016 BAnz AT 07.12.2016 V1
Anhang 2 BinSchUOuBinSchPatentVAbwV (zu § 2) Abweichung zur Binnenschifferpatentverordnung (BinSchPatentV)
... Inhaltsübersicht - Einteilung der allgemeinen Fahrerlaubnisse (§ 7 Absatz 1 Angaben zu der Fahrerlaubnis der Klasse E, Absatz 4)* II. ... E, Absatz 4)* II. Vorübergehende Regelungen 1. In § 7 Absatz 1 sind die Angaben zu der Fahrerlaubnis der Klasse E in der folgenden Fassung anzuwenden ... als 25 m 3, 4 Sportschifferzeugnis" 2. § 7 Absatz 4 ist in folgender Fassung anzuwenden: „(4) Zum Führen von ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/5343/a73520.htm