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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 06.12.2021 aufgehoben
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§ 12 - Binnenschifferpatentverordnung (BinSchPatentV)
V. v. 15.12.1997 BGBl. I S. 3066; aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 26.11.2021 BGBl. I S. 4982
Geltung ab 01.01.1998; FNA: 9500-1-2 Verwaltung und allgemeine Ordnung der Binnenschifffahrt
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Geltung ab 01.01.1998; FNA: 9500-1-2 Verwaltung und allgemeine Ordnung der Binnenschifffahrt
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§ 12 Besondere Anforderungen für die Erteilung einer Fahrerlaubnis: Streckenfahrten
(1) 1Soll sich die Fahrerlaubnis der Klassen A bis E auf Wasserstraßen nach Anlage 9 oder Teilstrecken davon erstrecken, muß der Bewerber die jeweilige Wasserstraße oder Teilstrecke mindestens sechzehnmal an Bord eines Fahrzeuges mit Antriebsmaschine innerhalb der letzten zehn Jahre vor Eingang des Antrags befahren haben, davon mindestens dreimal in jeder Richtung innerhalb der letzten drei Jahre. 2Für eine Fahrerlaubnis der Klasse E genügt stattdessen, wenn der Bewerber die jeweilige Wasserstraße oder Teilstrecke im Rahmen einer sachgerechten Ausbildung mindestens viermal in jeder Richtung innerhalb des letzten Jahres vor Eingang des Antrags befahren hat.
(2) Für eine Fahrerlaubnis, die als Donaukapitänspatent erteilt wird, muss der Bewerber zusätzlich die jeweilige Donaustrecke mindestens sechzehnmal jeweils außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung, davon mindestens dreimal in jeder Richtung innerhalb der letzten drei Jahre vor Eingang des Antrags, an Bord eines Fahrzeuges mit Antriebsmaschine befahren haben.
(3) Für eine Fahrerlaubnis der Klasse A oder B muß der Bewerber diese Streckenfahrten mindestens als Matrose geleistet haben.
(4) Absatz 1 gilt für die Erteilung eines Streckenzeugnisses nach § 9 entsprechend.
Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung über die Schiffssicherheit in der Binnenschifffahrt und zur Änderung sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften V. v. 21. September 2018 BGBl. I S. 1398, 2032 m.W.v. 7. Oktober 2018
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Frühere Fassungen von § 12 BinSchPatentV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 07.10.2018 | Artikel 2 Verordnung über die Schiffssicherheit in der Binnenschifffahrt und zur Änderung sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften vom 21.09.2018 BGBl. I S. 1398 |
aktuell vorher | 01.01.2013 | Artikel 2 Erste Verordnung zur Änderung der Binnenschiffsuntersuchungsordnung und sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften vom 20.12.2012 BGBl. I S. 2802 |
aktuell vorher | 01.04.2006 | Artikel 1 Sechste Verordnung zur Änderung schifffahrtspolizeilicher Vorschriften vom 20.01.2006 BGBl. I S. 220 |
aktuell | vor 01.04.2006 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 12 BinSchPatentV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 12 BinSchPatentV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BinSchPatentV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 13 BinSchPatentV Erweiterung einer Fahrerlaubnis
... 7 Abs. 2 erlaubnispflichtige Strecke erweitert werden, gelten § 10 Abs. 1 Nr. 4 und § 12 ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Erste Verordnung zur Änderung der Binnenschiffsuntersuchungsordnung und sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
V. v. 20.12.2012 BGBl. I S. 2802
Artikel 2 1. BinSchUOuaÄndV Änderung sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
... die zur Beförderung von Fahrgästen zugelassen sind." 2. Dem § 12 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: „Die Sätze 1 und 2 gelten nicht ...
Sechste Verordnung zur Änderung schifffahrtspolizeilicher Vorschriften
V. v. 20.01.2006 BGBl. I S. 220
Artikel 1 6. SchiffPolÄndV Änderung der Binnenschifferpatentverordnung
... „, in der jeweils anzuwendenden Fassung" eingefügt. 7. § 12 Abs. 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Für eine Fahrerlaubnis, die als ...
Verordnung über die Schiffssicherheit in der Binnenschifffahrt und zur Änderung sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
V. v. 21.09.2018 BGBl. I S. 1398, 2032
Artikel 2 BinSchUOEV Änderung sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
... ein Komma und das Wort „Fahrgastboote" eingefügt. 3. § 12 Absatz 1 Satz 3 wird aufgehoben. 4. § 17 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz ...
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