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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 06.12.2021 aufgehoben
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§ 15 - Binnenschifferpatentverordnung (BinSchPatentV)
V. v. 15.12.1997 BGBl. I S. 3066; aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 26.11.2021 BGBl. I S. 4982
Geltung ab 01.01.1998; FNA: 9500-1-2 Verwaltung und allgemeine Ordnung der Binnenschifffahrt
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Geltung ab 01.01.1998; FNA: 9500-1-2 Verwaltung und allgemeine Ordnung der Binnenschifffahrt
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§ 15 Prüfungsausschuß
(1) 1Die zuständige Behörde bildet für die Abnahme der Prüfung einen oder mehrere Prüfungsausschüsse. 2Jeder Prüfungsausschuß besteht aus einem Vorsitzenden, der Angehöriger der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes ist, und mindestens zwei Beisitzern.
(2) 1Die Beisitzer sollen mindestens Inhaber der vom Bewerber beantragten Fahrerlaubnis oder des entsprechenden Befähigungszeugnisses nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 oder 3 sein. 2Im Falle des § 7 Abs. 2 oder § 8 muß mindestens ein Beisitzer eine für die jeweilige Strecke geltende Erlaubnis besitzen.
(3) 1Der Prüfungsausschuß beschließt mit Stimmenmehrheit. 2Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. 3Der Vorsitzende leitet die Prüfung. 4Über den Prüfungsverlauf ist eine Niederschrift aufzunehmen. 5Sie enthält mindestens:
- 1.
- Datum, Ort und Dauer der Prüfung sowie Dauer der einzelnen Prüfungsteile,
- 2.
- Namen und Funktionen der beteiligten Prüfer,
- 3.
- Namen der Bewerber,
- 4.
- Zeiträume, in denen ein Bewerber den Prüfungsraum verlassen hat,
- 5.
- Bezeichnung der Prüfungsthemen,
- 6.
- Bewertung der Prüfungsergebnisse,
- 7.
- Entscheidung der Prüfungskommission über das Bestehen oder Nichtbestehen der einzelnen Bewerber,
- 8.
- Dokumentierung über die Mitteilung des Prüfungsergebnisses,
- 9.
- Entscheidungen nach § 18 Abs. 2 Satz 2,
- 10.
- Dokumentierung von Täuschungsversuchen oder Unregelmäßigkeiten.
Text in der Fassung des Artikels 31 WSV-Zuständigkeitsanpassungsverordnung V. v. 2. Juni 2016 BGBl. I S. 1257, 1728 m.W.v. 4. Juni 2016
Frühere Fassungen von § 15 BinSchPatentV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 04.06.2016 | Artikel 31 WSV-Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 02.06.2016 BGBl. I S. 1257 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 15 BinSchPatentV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 15 BinSchPatentV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BinSchPatentV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
WSV-Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 02.06.2016 BGBl. I S. 1257, 1728
Artikel 31 WSVZuAnpV Änderung der Binnenschifferpatentverordnung
... Wasserstraßen und Schifffahrt. § 6 bleibt unberührt." 5. In § 15 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes" ...
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