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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 06.12.2021 aufgehoben
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Anlage 9 - Binnenschifferpatentverordnung (BinSchPatentV)
V. v. 15.12.1997 BGBl. I S. 3066; aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 26.11.2021 BGBl. I S. 4982
Geltung ab 01.01.1998; FNA: 9500-1-2 Verwaltung und allgemeine Ordnung der Binnenschifffahrt
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Geltung ab 01.01.1998; FNA: 9500-1-2 Verwaltung und allgemeine Ordnung der Binnenschifffahrt
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Anlage 9
Wasserstraßen der Zonen 3 und 4 mit besonderer und gegebenenfalls eingeschränkter Streckenkenntnis
- 1.
- Elbe von km 0,0 (Schöna) bis km 607,50 (Obere Grenze des Hamburger Hafens)
- 2.
- Weser von km 0,0 (Hann.-Münden) bis km 204,45 (Minden) - Oberweser
- 3.
- Donau von km 2249,85 (Liegestelle Vilshofen) bis km 2322,02 (Straubing)
- 4.
- Untere Havel-Wasserstraße
- a)
- von km 67,5 (Plaue) bis km 112,00 (unterhalb der Einmündung der Hohennauer Wasserstraße), jedoch nur bei Wasserständen am Unterpegel Rathenow von mehr als 190 cm
- b)
- von km 112,00 (unterhalb der Einmündung der Hohennauer Wasserstraße) bis km 145,80 (Havelberg), jedoch nur bei Wasserständen am Unterpegel Rathenow von mehr als 130 cm
- 5.
- Oder von km 542,4 (Ratzdorf) bis km 704,1 (Widochowa)
- 6.
- Saale von km 0,0 (Mündung in die Elbe) bis km 19,50 (Unterer Vorhafen Schleuse Calbe)
Text in der Fassung des Artikels 31 WSV-Zuständigkeitsanpassungsverordnung V. v. 2. Juni 2016 BGBl. I S. 1257, 1728 m.W.v. 4. Juni 2016
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Frühere Fassungen von Anlage 9 BinSchPatentV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 04.06.2016 | Artikel 31 WSV-Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 02.06.2016 BGBl. I S. 1257 |
aktuell vorher | 05.06.2014 | Artikel 2 Zweite Verordnung zur Änderung der Binnenschiffsuntersuchungsordnung und sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften vom 30.05.2014 BGBl. I S. 610 |
aktuell vorher | 01.04.2006 | Artikel 1 Sechste Verordnung zur Änderung schifffahrtspolizeilicher Vorschriften vom 20.01.2006 BGBl. I S. 220 |
aktuell | vor 01.04.2006 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von Anlage 9 BinSchPatentV
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 9 BinSchPatentV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BinSchPatentV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 5 BinSchPatentV Geltung anderer Befähigungszeugnisse (vom 10.05.2017)
... der Elbe oder der Donau auch im Geltungsbereich dieser Verordnung berechtigt, ist auf der Elbe ( Anlage 9 ), der Ilmenau und dem Elbe-Lübeck-Kanal oder der Donau entsprechenden Fahrerlaubnis nach ...
§ 6 BinSchPatentV Befreiungsmöglichkeiten (vom 04.06.2016)
... Geräte im Baustellenbetrieb auf der Teilstrecke einer Wasserstraße nach Anlage 9 , ohne daß die Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 erfüllt sind, 3. dem ...
§ 7 BinSchPatentV Einteilung der allgemeinen Fahrerlaubnisse (vom 07.10.2018)
... und mehr, von Fahrgastschiffen sowie von Schub- und Schleppbooten auf Wasserstraßen nach Anlage 9 oder Teilstrecken davon nur, wenn sie im Befähigungszeugnis vermerkt sind oder dessen Inhaber ...
§ 12 BinSchPatentV Besondere Anforderungen für die Erteilung einer Fahrerlaubnis: Streckenfahrten (vom 07.10.2018)
... Soll sich die Fahrerlaubnis der Klassen A bis E auf Wasserstraßen nach Anlage 9 oder Teilstrecken davon erstrecken, muß der Bewerber die jeweilige Wasserstraße oder ...
§ 16 BinSchPatentV Antrag (vom 23.12.2016)
... 2. die beantragte Klasse der Fahrerlaubnis, 3. die beantragten Strecken nach Anlage 9. (2) Dem Antrag sind beizufügen: 1. ein Lichtbild aus neuerer ...
Anlage 11 BinSchPatentV Prüfungsprogramm für den Erwerb eines Befähigungszeugnisses in der Binnenschiffahrt (vom 07.10.2018)
... der beantragten Strecken ( Anlage 9 ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Sechste Verordnung zur Änderung schifffahrtspolizeilicher Vorschriften
V. v. 20.01.2006 BGBl. I S. 220
Artikel 1 6. SchiffPolÄndV Änderung der Binnenschifferpatentverordnung
... durch die Angabe „§ 16 Abs. 2 Nr. 2 oder 2a" ersetzt. 12. Anlage 9 wird wie folgt gefasst: „Anlage 9 ... 2 oder 2a" ersetzt. 12. Anlage 9 wird wie folgt gefasst: „Anlage 9 Wasserstraßen der Zonen 3 und 4 mit besonderer ...
WSV-Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 02.06.2016 BGBl. I S. 1257, 1728
Artikel 31 WSVZuAnpV Änderung der Binnenschifferpatentverordnung
... Wasserstraßen und Schifffahrt" ersetzt. 15. In der Anlage 9 wird die Spalte „Zuständige Behörde" gestrichen. 16. In der Anlage ...
Zweite Verordnung zur Änderung der Binnenschiffsuntersuchungsordnung und sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
V. v. 30.05.2014 BGBl. I S. 610
Artikel 2 2. BinSchUOuaÄndV Änderung sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
... Nummer 1 der Schiffspersonalverordnung für den Rhein nachzuweisen." 2. Anlage 9 Spalte 1 Nummer 4 wird wie folgt gefasst: „4. Untere Havel-Wasserstraße ...
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