Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 2a BinSchPatentV vom 01.04.2006

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 WSVZuAnpV am 1. April 2006 und Änderungshistorie der BinSchPatentV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 2a BinSchPatentV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2006 geltenden Fassung
§ 2a BinSchPatentV n.F. (neue Fassung)
in der am 04.06.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 31 V. v. 02.06.2016 BGBl. I S. 1257
 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 2a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 2a Vorübergehende Abweichungen


vorherige Änderung

 


Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zur Anpassung an die technische Entwicklung der Binnenschifffahrt oder zu Versuchszwecken, durch die die Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs nicht beeinträchtigt werden, von dieser Verordnung abweichende Vorschriften vorübergehend bis zur Dauer von drei Jahren zu erlassen.