Änderung § 14 BinSchPatentV vom 01.04.2006

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§ 14 BinSchPatentV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2006 geltenden Fassung
§ 14 BinSchPatentV n.F. (neue Fassung)
in der am 04.06.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 31 V. v. 02.06.2016 BGBl. I S. 1257
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 14 Zuständige Behörden


(Text neue Fassung)

§ 14 Zuständige Behörde


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(1) Zuständig für die Erteilung oder Erweiterung einer Fahrerlaubnis ist jede Wasser- und Schifffahrtsdirektion, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 4 nichts anderes ergibt.

(2) Zuständig für
die Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klassen A, C1 und D1 oder die Erstreckung einer Fahrerlaubnis der Klassen B, C2 und D2 auf die Klasse A, C1 oder D1 sind die Wasser- und Schiffahrtsdirektionen Nord in Kiel und Nordwest in Aurich.

(3) Zuständig für die Erteilung oder Erweiterung einer Fahrerlaubnis, die für eine nach
§ 7 Abs. 2 erlaubnispflichtige Wasserstraße oder Teilstrecke davon gelten soll, oder einer Fahrerlaubnis der Klasse F oder eines Streckenzeugnisses ist die für die Wasserstraße zuständige Wasser- und Schiffahrtsdirektion (Anlage 9).

(4) Zuständig ist für die Erteilung oder Erweiterung einer Fahrerlaubnis der Klasse A oder B

1. als Elbschifferpatent die Wasser- und Schiffahrtsdirektion Ost in Berlin,

2. als Donaukapitänspatent die Wasser- und Schiffahrtsdirektion Süd in Würzburg.

(5) Sind mehrere Behörden zuständig, so entscheidet die Behörde, die zuerst mit der Sache befaßt worden ist. Für die Erweiterung einer Fahrerlaubnis nach den Absätzen 2 bis 4 ist auch eine benachbarte Wasser- und Schifffahrtsdirektion zuständig.




1 Zuständige Behörde im Sinne dieser Verordnung ist die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt. 2 § 6 bleibt unberührt.




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