Tools:
Update via:
Änderung § 14 BinSchPatentV vom 04.06.2016
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 14 BinSchPatentV, alle Änderungen durch Artikel 31 WSVZuAnpV am 4. Juni 2016 und Änderungshistorie der BinSchPatentVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 14 BinSchPatentV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 04.06.2016 geltenden Fassung | § 14 BinSchPatentV n.F. (neue Fassung) in der am 04.06.2016 geltenden Fassung durch Artikel 31 V. v. 02.06.2016 BGBl. I S. 1257 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 14 Zuständige Behörden | (Text neue Fassung)§ 14 Zuständige Behörde |
(1) Zuständig für die Erteilung oder Erweiterung einer Fahrerlaubnis ist jede Wasser- und Schifffahrtsdirektion, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 4 nichts anderes ergibt. (2) Zuständig für die Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klassen A, C1 und D1 oder die Erstreckung einer Fahrerlaubnis der Klassen B, C2 und D2 auf die Klasse A, C1 oder D1 sind die Wasser- und Schiffahrtsdirektionen Nord in Kiel und Nordwest in Aurich. (3) Zuständig für die Erteilung oder Erweiterung einer Fahrerlaubnis, die für eine nach § 7 Abs. 2 erlaubnispflichtige Wasserstraße oder Teilstrecke davon gelten soll, oder einer Fahrerlaubnis der Klasse F oder eines Streckenzeugnisses ist die für die Wasserstraße zuständige Wasser- und Schiffahrtsdirektion (Anlage 9). (4) Zuständig für die Erteilung oder Erweiterung einer Fahrerlaubnis der Klasse A oder B als Donaukapitänspatent ist die Wasser- und Schifffahrtsdirektion Süd in Würzburg. (5) Sind mehrere Behörden zuständig, so entscheidet die Behörde, die zuerst mit der Sache befaßt worden ist. Für die Erweiterung einer Fahrerlaubnis nach den Absätzen 2 bis 4 ist auch eine benachbarte Wasser- und Schifffahrtsdirektion zuständig. | 1 Zuständige Behörde im Sinne dieser Verordnung ist die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt. 2 § 6 bleibt unberührt. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/5343/al0-54659.htm