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Änderung § 18 BinSchPatentV vom 04.06.2016
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§ 18 BinSchPatentV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 04.06.2016 geltenden Fassung | § 18 BinSchPatentV n.F. (neue Fassung) in der am 23.12.2016 geltenden Fassung durch Artikel 2 § 4 V. v. 16.12.2016 BGBl. I S. 2948 |
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(Textabschnitt unverändert) § 18 Prüfung | |
(1) 1 Der Bewerber hat in einer Prüfung vor einem Prüfungsausschuß nachzuweisen, daß er 1. über ausreichende Kenntnisse der für das Führen von Fahrzeugen maßgebenden Vorschriften verfügt und die zu ihrer sicheren Führung erforderlichen nautischen und schiffsbetriebstechnischen Kenntnisse, beruflichen Fertigkeiten und Kenntnis über die Grundsätze der Unfallverhütung hat (Anlage 11) und 2. im Falle des § 7 Abs. 2, § 8 oder bei einer Fahrerlaubnis der Klasse F auch die erforderliche Streckenkenntnis hat (Anlage 11). 2 Die Prüfung besteht aus einem theoretischen und für den Erwerb einer Fahrerlaubnis der Klasse E oder F auch aus einem praktischen Teil. 3 Näheres zum Prüfungsverfahren wird durch Richtlinien des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur geregelt, die im Verkehrsblatt zu veröffentlichen sind. | |
(Text alte Fassung) (2) 1 Besteht ein Bewerber die Prüfung nicht, kann er sie frühestens nach drei Monaten wiederholen. 2 Der Prüfungsausschuß kann diese Frist verlängern; er kann die erneute Teilnahme an einer Prüfung mit Auflagen oder Bedingungen verbinden oder dafür Befreiungen gewähren. 3 Jede Wasser- und Schifffahrtsdirektion teilt die Versagung der 1. Zulassung zur Prüfung, sofern sie mit Auflagen oder Bedingungen verbunden worden ist, oder 2. Erteilung einer Fahrerlaubnis den übrigen Wasser- und Schifffahrtsdirektionen unverzüglich mit. | (Text neue Fassung) (2) 1 Besteht ein Bewerber die Prüfung nicht, kann er sie frühestens nach zwei Monaten wiederholen. 2 Der Prüfungsausschuß kann diese Frist verlängern; er kann die erneute Teilnahme an einer Prüfung mit Auflagen oder Bedingungen verbinden oder dafür Befreiungen gewähren. |
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