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Änderung § 24a BinSchPatentV vom 04.06.2016

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§ 24a BinSchPatentV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 04.06.2016 geltenden Fassung
§ 24a BinSchPatentV n.F. (neue Fassung)
in der am 23.12.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 2 § 4 V. v. 16.12.2016 BGBl. I S. 2948
(Textabschnitt unverändert)

§ 24a Sicherstellung von Befähigungszeugnissen


(Text alte Fassung)

(1) Sind dringende Gründe für die Annahme vorhanden, dass eine Erlaubnis entzogen (§ 23) oder deren Ruhen angeordnet (§ 24 Abs. 2 oder 6) wird, so kann das Befähigungszeugnis durch die Wasserschutzpolizeien der Länder oder durch die nach § 23 Abs. 6, § 24 Abs. 2 zuständige Behörde vorläufig sichergestellt werden.

(2) Ein vorläufig sichergestelltes Befähigungszeugnis ist der für die Entscheidung nach § 23 Abs. 1 und 2 oder nach § 24 Abs. 3 und 6 zuständigen Behörde unter Angabe der Gründe unverzüglich zur amtlichen Verwahrung zu übergeben.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Sind dringende Gründe für die Annahme vorhanden, dass eine Erlaubnis entzogen (§ 23) oder deren Ruhen angeordnet (§ 24 Abs. 2 oder 6) wird, so kann das Befähigungszeugnis durch die Wasserschutzpolizeien der Länder oder durch die zuständige Behörde vorläufig sichergestellt werden. 2 Bis zu einer Entscheidung nach Satz 1 gilt die Anordnung der Sicherstellung zugleich als Anordnung nach § 24 Absatz 2.

(2) Ein vorläufig sichergestelltes Befähigungszeugnis ist der zuständigen Behörde unter Angabe der Gründe unverzüglich zur amtlichen Verwahrung zu übergeben.

(3) Die vorläufige Sicherstellung des Befähigungszeugnisses ist aufzuheben und das Befähigungszeugnis dem Inhaber zurückzugeben, wenn ihr Grund weggefallen ist oder wenn die zuständige Behörde die Erlaubnis nicht entzieht oder nicht deren Ruhen anordnet.