Änderung § 8 BinSchPatentV vom 01.04.2006

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§ 8 BinSchPatentV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2006 geltenden Fassung
§ 8 BinSchPatentV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 20.01.2006 BGBl. I S. 220

(Textabschnitt unverändert)

§ 8 Besondere Fahrerlaubnisarten: Elbschifferpatent, Donaukapitänspatent


(Text alte Fassung)

(1) Eine Fahrerlaubnis kann als Elbschifferpatent erteilt werden, wenn der Bewerber bereits Inhaber der für die Elbe (Anlage 9) erforderlichen Fahrerlaubnis ist. Sie bescheinigt dem Inhaber die Befähigung zum Führen von Fahrzeugen im internationalen Verkehr auf der Elbe außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung und auf der Moldau.

(Text neue Fassung)

(1) (aufgehoben)

(2) Eine Fahrerlaubnis kann als Donaukapitänspatent (Anlage 8) erteilt werden, wenn der Bewerber bereits Inhaber der für die Bundeswasserstraße Donau erforderlichen Fahrerlaubnis ist. Sie bescheinigt dem Inhaber die Befähigung zum Führen von Fahrzeugen auf der Donau im internationalen Verkehr außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung in Übereinstimmung mit den 'Empfehlungen über die Erteilung der Binnenschifferpatente auf der Donau' der Donaukommission vom 12. April 1995 (CD/SES 52/23). Sie gilt nur in Verbindung mit einem auf den gleichen Namen lautenden anderen Befähigungszeugnis.






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