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Änderung § 10 BinSchPatentV vom 01.04.2006

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 10 BinSchPatentV, alle Änderungen durch Artikel 1 6. SchiffPolÄndV am 1. April 2006 und Änderungshistorie der BinSchPatentV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 10 BinSchPatentV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2006 geltenden Fassung
§ 10 BinSchPatentV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 20.01.2006 BGBl. I S. 220
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 10 Allgemeine Anforderungen für die Erteilung der Fahrerlaubnis


(1) Der Bewerber muß für die Erteilung einer Fahrerlaubnis

1. a) der Klassen A bis D und F das 21. Lebensjahr,

b) der Klasse E das 18. Lebensjahr

vollendet haben;

(Text alte Fassung)

2. körperlich und geistig zum Führen eines Fahrzeuges nach Maßgabe der Anlage B1 der Rheinpatentverordnung (Anlage zu der Verordnung vom 15. Dezember 1997, BGBl. II S. 2174) tauglich sein;

(Text neue Fassung)

2. körperlich und geistig zum Führen eines Fahrzeuges nach Maßgabe der Anlage B1 der Rheinpatentverordnung (Anlage zu der Verordnung vom 15. Dezember 1997, BGBl. II S. 2174, in der jeweils anzuwendenden Fassung) tauglich sein;

3. zuverlässig sein;

3a. der Klassen A bis C2 über ein Sprechfunkzeugnis nach Anhang 5 der Regionalen Vereinbarung über den Binnenschifffahrtsfunk (Bekanntmachung vom 28. August 2000, BGBl. II S. 1213) verfügen;

4. die erforderliche Befähigung in einer Prüfung (§ 18) nachgewiesen haben.

(2) Unzuverlässig ist insbesondere, wer

1. gegen verkehrsstrafrechtliche Vorschriften erheblich verstoßen hat und deswegen rechtskräftig verurteilt worden ist,

2. nach seinem bisherigen Verhalten nicht die sichere Führung eines Fahrzeuges erwarten läßt oder

3. als Bewerber um eine Fahrerlaubnis der Klassen A bis D oder F nicht die Eignung zum Vorgesetzten einer Schiffsmannschaft erwarten läßt.

(3) Bewerbern mit eingeschränkter Tauglichkeit kann die Fahrerlaubnis unter Auflagen erteilt werden. Tritt eine Einschränkung der Tauglichkeit nach Erteilung der Fahrerlaubnis ein, können nachträglich Auflagen erteilt werden. Die Auflagen werden im Befähigungszeugnis eingetragen. Der Inhaber eines Befähigungszeugnisses nach § 5 oder § 6 Abs. 1 hat darin eingetragene Auflagen zu beachten.



 (keine frühere Fassung vorhanden)