Änderung § 14 BinSchPatentV vom 01.04.2006

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 14 BinSchPatentV, alle Änderungen durch Artikel 1 6. SchiffPolÄndV am 1. April 2006 und Änderungshistorie der BinSchPatentV

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§ 14 BinSchPatentV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2006 geltenden Fassung
§ 14 BinSchPatentV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 20.01.2006 BGBl. I S. 220
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 14 Zuständige Behörden


(1) Zuständig für die Erteilung oder Erweiterung einer Fahrerlaubnis ist jede Wasser- und Schifffahrtsdirektion, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 4 nichts anderes ergibt.

(2) Zuständig für die Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klassen A, C1 und D1 oder die Erstreckung einer Fahrerlaubnis der Klassen B, C2 und D2 auf die Klasse A, C1 oder D1 sind die Wasser- und Schiffahrtsdirektionen Nord in Kiel und Nordwest in Aurich.

(3) Zuständig für die Erteilung oder Erweiterung einer Fahrerlaubnis, die für eine nach § 7 Abs. 2 erlaubnispflichtige Wasserstraße oder Teilstrecke davon gelten soll, oder einer Fahrerlaubnis der Klasse F oder eines Streckenzeugnisses ist die für die Wasserstraße zuständige Wasser- und Schiffahrtsdirektion (Anlage 9).

(Text alte Fassung)

(4) Zuständig ist für die Erteilung oder Erweiterung einer Fahrerlaubnis der Klasse A oder B

1.
als Elbschifferpatent die Wasser- und Schiffahrtsdirektion Ost in Berlin,

2. als
Donaukapitänspatent die Wasser- und Schiffahrtsdirektion Süd in Würzburg.

(Text neue Fassung)

(4) Zuständig für die Erteilung oder Erweiterung einer Fahrerlaubnis der Klasse A oder B als Donaukapitänspatent ist die Wasser- und Schifffahrtsdirektion Süd in Würzburg.

(5) Sind mehrere Behörden zuständig, so entscheidet die Behörde, die zuerst mit der Sache befaßt worden ist. Für die Erweiterung einer Fahrerlaubnis nach den Absätzen 2 bis 4 ist auch eine benachbarte Wasser- und Schifffahrtsdirektion zuständig.



 (keine frühere Fassung vorhanden)



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