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Änderung § 3 BinSchPatentV vom 01.02.2012
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§ 3 BinSchPatentV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.02.2012 geltenden Fassung | § 3 BinSchPatentV n.F. (neue Fassung) in der am 01.02.2012 geltenden Fassung durch § 38 Abs. 4 V. v. 16.12.2011 BGBl. 2012 I S. 2 |
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(Textabschnitt unverändert) § 3 Fahrerlaubnis | |
(1) Wer ein Fahrzeug auf einer Wasserstraße führen will, bedarf einer Fahrerlaubnis der zuständigen Behörde für die jeweilige Klasse. (2) Die Fahrerlaubnis wird auf Antrag auf bestimmte Wasserstraßen oder Streckenabschnitte oder bestimmte Fahrzeugarten beschränkt. (3) Die Fahrerlaubnis wird, unbeschadet des § 5, durch ein Befähigungszeugnis nach dieser Verordnung (Anlagen 1 bis 8) und in den Fällen des § 7 Abs. 4 durch den Sportbootführerschein-See oder den Sportbootführerschein-Binnen nachgewiesen. | |
(Text alte Fassung) (4) Der Schiffsführer hat die in Absatz 3, § 4 Abs. 3 und § 5 bezeichneten sowie nach § 6 Abs. 1 anerkannten Befähigungszeugnisse, das Streckenzeugnis nach § 9 Satz 1 oder zum Nachweis der Qualifikation nach § 7 Abs. 5 Nr. 1 das Schifferdienstbuch oder das Seefahrtbuch beim Führen eines Fahrzeuges mitzuführen und den zuständigen Personen der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes und der Wasserschutzpolizei auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen. (5) Der Eigentümer oder, sofern ein Ausrüsterverhältnis besteht, der Ausrüster eines Fahrzeuges darf nicht anordnen oder zulassen, daß jemand das Fahrzeug führt, der nicht Inhaber der erforderlichen Fahrerlaubnis (Absatz 1) ist oder gegen den das Ruhen der Erlaubnis (§ 24 Abs. 2 und 6) vollziehbar angeordnet wurde. | (Text neue Fassung) (4) Der Eigentümer oder, sofern ein Ausrüsterverhältnis besteht, der Ausrüster eines Fahrzeuges darf nicht anordnen oder zulassen, daß jemand das Fahrzeug führt, der nicht Inhaber der erforderlichen Fahrerlaubnis (Absatz 1) ist oder gegen den das Ruhen der Erlaubnis (§ 24 Abs. 2 und 6) vollziehbar angeordnet wurde. |
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