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Änderung § 18 BinSchPatentV vom 08.09.2015

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 18 BinSchPatentV, alle Änderungen durch Artikel 524 10. ZustAnpV am 8. September 2015 und Änderungshistorie der BinSchPatentV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 18 BinSchPatentV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.09.2015 geltenden Fassung
§ 18 BinSchPatentV n.F. (neue Fassung)
in der am 08.09.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 524 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474

(Textabschnitt unverändert)

§ 18 Prüfung


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Der Bewerber hat in einer Prüfung vor einem Prüfungsausschuß nachzuweisen, daß er

(Text neue Fassung)

(1) 1 Der Bewerber hat in einer Prüfung vor einem Prüfungsausschuß nachzuweisen, daß er

1. über ausreichende Kenntnisse der für das Führen von Fahrzeugen maßgebenden Vorschriften verfügt und die zu ihrer sicheren Führung erforderlichen nautischen und schiffsbetriebstechnischen Kenntnisse, beruflichen Fertigkeiten und Kenntnis über die Grundsätze der Unfallverhütung hat (Anlage 11) und

2. im Falle des § 7 Abs. 2, § 8 oder bei einer Fahrerlaubnis der Klasse F auch die erforderliche Streckenkenntnis hat (Anlage 11).

vorherige Änderung

Die Prüfung besteht aus einem theoretischen und für den Erwerb einer Fahrerlaubnis der Klasse E oder F auch aus einem praktischen Teil. Näheres zum Prüfungsverfahren wird durch Richtlinien des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung geregelt, die im Verkehrsblatt zu veröffentlichen sind.

(2) Besteht ein Bewerber die Prüfung nicht, kann er sie frühestens nach drei Monaten wiederholen. Der Prüfungsausschuß kann diese Frist verlängern; er kann die erneute Teilnahme an einer Prüfung mit Auflagen oder Bedingungen verbinden oder dafür Befreiungen gewähren. Jede Wasser- und Schifffahrtsdirektion teilt die Versagung der



2 Die Prüfung besteht aus einem theoretischen und für den Erwerb einer Fahrerlaubnis der Klasse E oder F auch aus einem praktischen Teil. 3 Näheres zum Prüfungsverfahren wird durch Richtlinien des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur geregelt, die im Verkehrsblatt zu veröffentlichen sind.

(2) 1 Besteht ein Bewerber die Prüfung nicht, kann er sie frühestens nach drei Monaten wiederholen. 2 Der Prüfungsausschuß kann diese Frist verlängern; er kann die erneute Teilnahme an einer Prüfung mit Auflagen oder Bedingungen verbinden oder dafür Befreiungen gewähren. 3 Jede Wasser- und Schifffahrtsdirektion teilt die Versagung der

1. Zulassung zur Prüfung, sofern sie mit Auflagen oder Bedingungen verbunden worden ist, oder

2. Erteilung einer Fahrerlaubnis

den übrigen Wasser- und Schifffahrtsdirektionen unverzüglich mit.