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Änderung § 21 BinSchPatentV vom 08.09.2015
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§ 21 BinSchPatentV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.09.2015 geltenden Fassung | § 21 BinSchPatentV n.F. (neue Fassung) in der am 08.09.2015 geltenden Fassung durch Artikel 524 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474 |
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(Textabschnitt unverändert) § 21 Erteilung einer Fahrerlaubnis ohne Prüfung | |
(Text alte Fassung) Gegen Vorlage eines 1. vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung auf Grund zwischenstaatlicher Abkommen oder auf Grund des § 6 Abs. 1 als gleichwertig anerkannten Befähigungszeugnisses, | (Text neue Fassung) 1 Gegen Vorlage eines 1. vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur auf Grund zwischenstaatlicher Abkommen oder auf Grund des § 6 Abs. 1 als gleichwertig anerkannten Befähigungszeugnisses, |
2. Befähigungszeugnisses nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 oder 6 | |
wird dem Inhaber auf Antrag ohne Ablegung einer Prüfung eine Fahrerlaubnis der entsprechenden Klasse erteilt und ein Befähigungszeugnis ausgestellt. Darin eingetragene Auflagen oder Beschränkungen werden auch in das auszustellende Befähigungszeugnis eingetragen. Eine Fahrerlaubnis der Klasse E wird im Falle des § 5 Abs. 1 Nr. 6 auf das Führen von Fahrzeugen mit einer Wasserverdrängung von weniger als 15 Kubikmeter beschränkt. | wird dem Inhaber auf Antrag ohne Ablegung einer Prüfung eine Fahrerlaubnis der entsprechenden Klasse erteilt und ein Befähigungszeugnis ausgestellt. 2 Darin eingetragene Auflagen oder Beschränkungen werden auch in das auszustellende Befähigungszeugnis eingetragen. 3 Eine Fahrerlaubnis der Klasse E wird im Falle des § 5 Abs. 1 Nr. 6 auf das Führen von Fahrzeugen mit einer Wasserverdrängung von weniger als 15 Kubikmeter beschränkt. |
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