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Änderung Anlage 10 BinSchPatentV vom 04.06.2016
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Anlage 10 BinSchPatentV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 04.06.2016 geltenden Fassung | Anlage 10 BinSchPatentV n.F. (neue Fassung) in der am 04.06.2016 geltenden Fassung durch Artikel 31 V. v. 02.06.2016 BGBl. I S. 1257 |
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(Textabschnitt unverändert) Anlage 10 | |
Wasserstraßen der Zonen 1 und 2 nach § 4 Abs. 2: - Kieler Förde - Nord-Ostsee-Kanal - Elbe unterhalb des Hamburger Hafens - Weser - Jade - Ems unterhalb des Emder Hafens | |
(Text alte Fassung) - Hunte (insoweit kann das die Wasserstraße verwaltende Wasser- und Schiffahrtsamt Ausnahmen zulassen) | (Text neue Fassung) - Hunte (insoweit kann das die Wasserstraße verwaltende Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt Ausnahmen zulassen) |
- Unterwarnow - Gewässer, die vom Festland und den Halbinseln Darß und Zingst sowie den Inseln Hiddensee und Rügen eingeschlossen sind (einschließlich Stralsunder Hafengebiet), seewärts begrenzt zwischen - Halbinsel Zingst und Insel Bock durch das Breitenparallel 54° 26' 42'' Nord - Insel Bock und Insel Hiddensee durch die Verbindungslinie von der Nordspitze der Insel Bock zur Südspitze der Insel Hiddensee - Insel Hiddensee und Insel Rügen (Bug) durch die Verbindungslinie von der Südostspitze Neubessin zum Buger Haken | |
- Peenestrom (insoweit kann das die Wasserstraße verwaltende Wasser- und Schiffahrtsamt Ausnahmen zulassen) | - Peenestrom (insoweit kann das die Wasserstraße verwaltende Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt Ausnahmen zulassen) |
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