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§ 6 - Landwirtschafts-Altschuldenverordnung (LwAltschV)

V. v. 19.11.2004 BGBl. I S. 2861; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436
Geltung ab 01.12.2004; FNA: 105-33-1 Herstellung der Einheit Deutschlands
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§ 6 Berücksichtigung noch ausstehender Zahlungsverpflichtungen aus der Rangrücktrittsvereinbarung



Ausstehende fällige Zahlungsverpflichtungen aus der Rangrücktrittsvereinbarung für Geschäftsjahre, die vor dem Jahr 2005 enden, werden ohne Abzinsung dem Ablösebetrag hinzugerechnet. Soweit bei Antragstellung die Abführungsverpflichtung für das Geschäftsjahr, das im Jahr 2004 endet, noch nicht feststeht, ist sie durch den Kreditnehmer zu schätzen. Soweit Stundungsvereinbarungen mit der Gläubigerbank getroffen wurden, ist der Barwert der gestundeten Zahlungen dem Ablösebetrag hinzuzurechnen.

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Zitierungen von § 6 LwAltschV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 LwAltschV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LwAltschV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 LwAltschV Allgemeine Grundsätze zur Ermittlung des Ablösebetrages
... Dreimonats-Euribor banküblich zu verzinsen; Teilbeträge gemäß § 6 Satz 1, die aus dem Geschäftsjahr 2004 oder 2003/2004 resultieren, sind erst nach Ablauf von ... Zahlungsverpflichtungen aus der Rangrücktrittsvereinbarung gemäß § 6 ...
§ 7 LwAltschV Ermittlung des Mindestablösebetrages nach § 7 Abs. 1 Satz 4 des Landwirtschafts-Altschuldengesetzes
... (4) Zusätzlich zum Mindestablösebetrag sind die Zahlungsverpflichtungen aus § 6 zu ...